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2021/2274 - UN-Regelung Nr. 161 Einheitliche Bestimmungen für den Schutz von Kraftfahrzeugen gegen unbefugte Benutzung und die Genehmigung einer Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung (mittels eines Verriegelungssystems)
(ABl. L 470 vom 30.12.2021 S. 1)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Datum des Inkrafttretens: 30. September 2021
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2021/48.
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung gilt für:
1.1. die Genehmigung eines Fahrzeugs der Klasse M1 oder N1 1 hinsichtlich seiner Schutzeinrichtungen gegen unbefugte Benutzung.
1.2. Der Einbau von Einrichtungen in Fahrzeuge anderer Klassen ist zulässig; sind solche Einrichtungen eingebaut, müssen sie jedoch allen einschlägigen Vorschriften dieser Regelung entsprechen.
1.3. Auf Antrag des Herstellers können Vertragsparteien Genehmigungen nach dieser Regelung für Fahrzeuge anderer Klassen und für Einrichtungen erteilen, die in diese Fahrzeuge eingebaut werden sollen.
1.4. Diese Regelung gilt nicht für Funkübertragungsfrequenzen, unabhängig davon, ob sie mit dem Schutz von Fahrzeugen gegen unbefugte Nutzung zusammenhängen oder nicht.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. "Bauteil" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und unabhängig von einem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.2.2. "Selbständige technische Einheit" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.
2.3. "Hersteller" bezeichnet die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.
2.4. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:
2.4.1. Typbezeichnung des Herstellers,
2.4.2. Anordnung und Bauart des Fahrzeugteils oder der Fahrzeugteile, auf das oder die die Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung wirkt,
2.4.3. Typ der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung.
2.5. "Schutzeinrichtung gegen unbefugter Benutzung" bezeichnet ein Verriegelungssystem zur Sicherung gegen unbefugtes Anlassen des Motors oder unbefugte Nutzung einer anderen Hauptantriebsenergiequelle des Fahrzeugs in Verbindung mit mindestens einer Einrichtung zur
- Blockierung der Lenkanlage oder
- Blockierung der Kraftübertragung oder
- Blockierung des Gangschalthebels oder
- Blockierung der Bremsen.
Blockiert diese Einrichtung die Bremsen, so dürfen bei ihrer Deaktivierung die Bremsen nicht automatisch und gegen den Willen des Fahrers gelöst werden.
2.6. "Lenkanlage" bezeichnet die Betätigungseinrichtung der Lenkanlage, die Lenksäule und ihre zusätzliche Verkleidung, die Lenkwelle, das Lenkgetriebe und alle anderen Teile, die die Wirksamkeit der Schutzeinrichtung gegen unbefugte Benutzung unmittelbar beeinflussen.
2.7. "Schließmöglichkeit" bezeichnet eine der eigens für diesen Zweck entwickelten und hergestellten Varianten eines Verriegelungssystems, durch die das Verriegelungssystem bei entsprechender Betätigung wirksam werden kann.
2.8. "Schlüssel" bezeichnet eine Vorrichtung, die so beschaffen ist, dass damit ein Verriegelungssystem betätigt werden kann, das so konstruiert ist, dass es nur durch diese Vorrichtung betätigt werden kann.
2.9. "Wechselcode" bezeichnet einen elektronischen Code, der sich aus mehreren Elementen zusammensetzt, deren Kombination sich nach jeder Betätigung der Übertragungseinrichtung nach dem Zufallsprinzip ändert.
3. Antrag auf Genehmigung
3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeug- oder Bauteiltyps nach dieser Regelung ist vom Hersteller einzureichen.
(Stand: 29.07.2025)
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