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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2021/2275 - UN-Regelung Nr. 162 Einheitliche technische Bedingungen für die Genehmigung von Wegfahrsperren und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seiner Wegfahrsperre

(ABl. L 470 vom 30.12.2021 S. 23)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Tag des Inkrafttretens: 30. September 2021

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2021/49.

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese UN-Regelung gilt für:

1.1. die Genehmigung von

  1. Wegfahrsperren, die in erster Linie in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von zwei Tonnen eingebaut sind, und
  2. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit einer Höchstmasse von zwei Tonnen hinsichtlich ihrer Wegfahrsperren 1 2.

1.2. Auf Antrag des Herstellers können Vertragsparteien Genehmigungen für Fahrzeuge anderer Klassen und für Wegfahrsperren erteilen, die in diese Fahrzeuge eingebaut werden sollen.

1.3. Diese Regelung gilt nicht für Funkübertragungsfrequenzen, unabhängig davon, ob sie mit dem Schutz von Fahrzeugen gegen unbefugte Nutzung zusammenhängen oder nicht.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Bauteil" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und unabhängig von einem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

2.2. "Selbstständige technische Einheit" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

2.3. "Hersteller" bezeichnet die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.4. "Wegfahrsperre" bezeichnet eine Einrichtung, die verhindern soll, dass ein Fahrzeug auf übliche Weise durch eigene Kraft fortbewegt wird (Verhinderung der unbefugten Benutzung).

2.5. "Betätigungseinrichtung" bezeichnet die Einrichtung zum Schärfen und/oder Entschärfen einer Wegfahrsperre.

2.6. "Zustandsanzeige" bezeichnet eine Einrichtung, die den Zustand der Wegfahrsperre (scharf/entschärft, Wechsel von scharf zu entschärft und umgekehrt) anzeigen soll.

2.7. "Scharf" bezeichnet den Zustand, in dem das Fahrzeug nicht auf übliche Weise durch eigene Kraft fortbewegt werden kann.

2.8. "Entschärft" bezeichnet den Zustand, in dem das Fahrzeug auf übliche Weise fortbewegt werden kann.

2.9. "Schlüssel" bezeichnet eine Vorrichtung, die so konstruiert und gebaut ist, dass damit ein Verriegelungssystem betätigt werden kann, das so konstruiert und gebaut ist, dass es nur durch diese Vorrichtung betätigt werden kann.

2.10. "Übersteuerung" bezeichnet ein Konstruktionsmerkmal, durch das die Wegfahrsperre in entschärftem Zustand verriegelt wird.

2.11. "Wechselcode" bezeichnet einen elektronischen Code, der sich aus mehreren Elementen zusammensetzt, deren Kombination sich nach jeder Betätigung der Übertragungseinrichtung nach dem Zufallsprinzip ändert.

2.12. "Typ der Wegfahrsperre" bezeichnet Systeme, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

  1. Handelsname oder Marke des Herstellers;
  2. Art der Betätigungseinrichtung;
  3. Wirkung auf die entsprechenden Fahrzeugsysteme (nach Absatz 5.2.1).

2.13. "Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner Wegfahrsperre" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

  1. Handelsname oder Marke des Herstellers;
  2. Fahrzeugeigenschaften, die die Leistungsmerkmale der Wegfahrsperre wesentlich beeinflussen;
  3. Typ und Bauart der Wegfahrsperre.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Genehmigung eines Fahrzeug- oder Bauteiltyps nach dieser Regelung ist vom Hersteller einzureichen.

3.2.

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