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Regelwerk, EU 2021, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2021/2276 - UN-Regelung Nr. 163 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen und für die Genehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich seines Fahrzeugalarmsystems

(ABl. L 470 vom 30.12.2021 S. 48)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UN/ECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Datum des Inkrafttretens: 30. September 2021

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2021/50.

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für:

1.1. die Genehmigung von

  1. Fahrzeugalarmsysteme, die in erster Linie in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 1 mit einer Höchstmasse von zwei Tonnen eingebaut sind, und
  2. Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 2 mit einer Höchstmasse von zwei Tonnen hinsichtlich ihrer Fahrzeugalarmsysteme.

1.2. Auf Antrag des Herstellers können Vertragsparteien Genehmigungen für Fahrzeuge anderer Klassen und für Fahrzeugalarmsysteme erteilen, die in diese Fahrzeuge eingebaut werden sollen.

1.3. Diese Regelung gilt nicht für Funkübertragungsfrequenzen, unabhängig davon, ob sie mit dem Schutz von Fahrzeugen gegen unbefugte Nutzung zusammenhängen oder nicht.

2. Begriffsbestimmungen

2.1. "Bauteil" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und unabhängig von einem Fahrzeug typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

2.2. "Selbständige technische Einheit" bezeichnet eine den Bestimmungen dieser Regelung unterliegende Einrichtung, die Teil eines Fahrzeugs sein soll und gesondert, jedoch nur in Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen typgenehmigt werden kann, sofern diese Regelung dies ausdrücklich vorsieht.

2.3. "Hersteller" bezeichnet die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist. Die Person oder Stelle braucht nicht bei allen Phasen der Fertigung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, das/die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, direkt mitzuwirken.

2.4. "Fahrzeugalarmsystem (FAS)" bezeichnet ein System, das für den Einbau in ein Fahrzeug bestimmt ist, um anzuzeigen, dass jemand in das Fahrzeug eindringt oder daran hantiert; diese Systeme können einen zusätzlichen Schutz gegen unbefugte Benutzung bieten.

2.5. "Sensor" bezeichnet eine Einrichtung, die auf eine Veränderung anspricht, die dadurch verursacht werden kann, dass jemand in ein Fahrzeug eindringt oder daran hantiert.

2.6. "Warnvorrichtung" bezeichnet eine Vorrichtung, die anzeigt, dass jemand in ein Fahrzeug eingedrungen ist oder daran hantiert hat.

2.7. "Betätigungseinrichtung" bezeichnet die Einrichtung zum Schärfen, Entschärfen und Prüfen eines FAS und zum Übermitteln eines Alarmsignals an die Warnvorrichtungen.

2.8. "Scharf" bezeichnet den Zustand eines FAS, in dem ein Alarmsignal an die Warnvorrichtungen übermittelt werden kann.

2.9. "Entschärft" bezeichnet den Zustand eines FAS, in dem kein Alarmsignal an die Warnvorrichtungen übermittelt werden kann.

2.10. "Schlüssel" bezeichnet eine Vorrichtung, die so beschaffen ist, dass damit ein Verriegelungssystem betätigt werden kann, das so konstruiert ist, dass es nur durch diese Vorrichtung betätigt werden kann.

2.11. "Typ des Fahrzeugalarmsystems" bezeichnet Systeme, die sich in folgenden wichtigen Merkmalen nicht wesentlich voneinander unterscheiden:

  1. Handelsname oder Marke des Herstellers;
  2. Art des Sensors;
  3. Art der Warnvorrichtung;
  4. Art der Betätigungseinrichtung.

2.12. "Genehmigung eines Fahrzeugalarmsystems" bezeichnet die Genehmigung eines Typs eines FAS hinsichtlich der Vorschriften der Absätze 5, 6 und 7.

2.13. "Wegfahrsperre" bezeichnet eine Einrichtung, die verhindern soll, dass das Fahrzeug durch seine eigene Antriebskraft fortbewegt wird.

2.14. "Notalarm" bezeichnet eine Einrichtung, mit der eine in das Fahrzeug eingebaute Alarmanlage ausgelöst werden kann, um in einem Notfall Hilfe herbeizurufen.

3. Antrag auf Genehmigung

3.1.

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