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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/55 der Kommission vom 9. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Aufnahme einer neuen Musterbescheinigung für den Eingang in die Union von bestimmten Huftieren, die aus der Union stammen, zur Teilnahme an Veranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen oder Shows in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 10 vom 17.01.2022 S. 4)



Ergänzende Informationen
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und e, Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften über Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Anforderungen an die amtlichen Veterinärbescheinigungen für unterschiedliche Verbringungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie Anforderungen bezüglich des Eingangs in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Diese Anforderungen in Bezug auf den Eingang in die Union sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission näher ausgeführt 3.

(2) Gemäß Artikel 239 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/429 kann die Kommission besondere Vorschriften für Ausnahmen von den allgemeinen Anforderungen bezüglich des Eingangs von Tieren, die aus der Union stammen und die in ein Drittland oder Gebiet und anschließend wieder zurück in die Union verbracht werden, erlassen. Auf der Grundlage des genannten Artikels wurde Artikel 177

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