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Regelwerk, EU 2022, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2022/82 - UN-Regelung Nr. 26 Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten

(ABl. L 13 vom 20.01.2022 S. 51)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens ist der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 04 - Datum des Inkrafttretens: 25. September 2020

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich und Zweck

1.1. Diese Regelung gilt für die vorstehenden Außenkanten von Fahrzeugen der Klasse M1 1. Sie gilt nicht für außen angebrachte Einrichtungen für indirekte Sicht oder den Kugelkopf von Abschleppeinrichtungen.

1.2. Der Zweck dieser Regelung ist, die Gefahr oder Schwere der Verletzung von Personen zu verringern, die sich bei einem Zusammenstoß am Aufbau stoßen oder von diesem gestreift werden. Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner vorstehenden Außenkanten.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Kraftfahrzeuge, die sich in wesentlichen Merkmalen wie der Form und den Werkstoffen der Außenflächen nicht unterscheiden:

2.3. "Außenfläche" bezeichnet die Außenseite des Fahrzeugs einschließlich der Motorhaube, der Gepäckraumklappe, der Türen, der Kotflügel, des Daches, der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen sowie der sichtbaren Verstärkungsteile.

2.4. "Bodenlinie" bezeichnet die Linie, die folgendermaßen bestimmt wird:

Um ein beladenes Fahrzeug herum ist ein Kegel mit vertikaler Achse von unbestimmter Höhe und mit einem halben Öffnungswinkel von 30 ° so herumzuführen, dass er die Außenfläche des Fahrzeugs stets und so niedrig wie möglich berührt. Die Bodenlinie ist die geometrische Verbindungslinie dieser Berührungspunkte. Die Ansatzpunkte für Wagenheber, die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen. Für die Radausschnitte wird angenommen, dass sie mit einer Oberfläche ausgefüllt sind, die die sie umgebende Außenfläche stetig fortsetzt. Bei der Bestimmung der Bodenlinie ist an beiden Enden des Fahrzeugs der Stoßfänger zu berücksichtigen. Je nach Fahrzeug kann die Bodenlinie am äußersten Rand des Stoßfängerquerschnitts oder an der Aufbauverkleidung unter dem Stoßfänger verlaufen. Sind zwei oder mehr Berührungspunkte vorhanden, so ist zur Bestimmung der Bodenlinie der niedrigste Berührungspunkt maßgebend.

2.5. "Abrundungsradius" bezeichnet den Radius eines Kreises, dessen Bogen der abgerundeten Form des betreffenden Bauteils am ehesten entspricht.

2.6. "Beladenes Fahrzeug" bezeichnet das bis zur technisch zulässigen Höchstmasse beladene Fahrzeug. Fahrzeuge mit hydropneumatischer, hydraulischer oder pneumatischer Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung müssen sich bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen ungünstigsten normalen Fahrzustand befinden.

2.7. "Äußerster Rand" des Fahrzeugs bezeichnet, in Bezug auf die Seiten des Fahrzeugs, die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs, die mit dem seitlichen Außenrand des Fahrzeugs zusammenfällt, und in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite des Fahrzeugs, die rechtwinklig dazu liegende Querebene des Fahrzeugs, die mit dem vorderen und hinteren Außenrand des Fahrzeugs zusammenfällt, wobei die folgenden vorstehenden Teile nicht berücksichtigt werden:

2.7.1. Reifen in der Nähe des Bodenberührungspunktes und Verbindungen zu Reifendruckanzeigern,

2.7.2. möglicherweise an den Rädern angebrachte Gleitschutzeinrichtungen,

2.7.3. Einrichtungen für indirekte Sicht,

2.7.4. seitliche Fahrtrichtungsanzeiger, Umrissleuchten, Begrenzungs- und Schlussleuchten sowie Parkleuchten,

2.7.5. in Bezug auf die Vorder- und die Rückseite: Teile, die an den Stoßfängern befestigt sind, Abschleppeinrichtungen und Auspuffrohre.

2.8. "Abmessung des vorstehenden Teils" eines an einer Außenfläche angebrachten Bauteils bezeichnet die Abmessung, die nach dem in Anhang 3 Absatz 2 dieser Regelung beschriebenen Verfahren bestimmt wird.

2.9.

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