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Regelwerk, EU 2022, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/88 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/53/EU in Bezug auf die Ermächtigung des Königreichs Belgien, die von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden

(ABl. L 14 vom 21.01.2022 S. 23)


Ergänzende Informationen
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden 

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/53/EU des Rates 2 wurde das Königreich Belgien ermächtigt, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme einzuführen, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25.000 EUR bis zum 31. Dezember 2015 von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "Sondermaßnahme"). Diese Ermächtigung wurde zunächst mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2348 des Rates 3 bis zum 31. Dezember 2018 und anschließend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2077 des Rates 4 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

(2) Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 beantragte Belgien bei der Kommission die Ermächtigung, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin anzuwenden, also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 5, die einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen vorsieht, umsetzen müssen. Diese Richtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten auch, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen Schwellenwert von 85.000 EUR nicht übersteigt, von der Steuer zu befreien.

(3) Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Belgiens an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte die Kommission Belgien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4) Die Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285, die darauf abzielt, die Kosten von Kleinunternehmen für die Befolgung der Mehrwertsteuervorschriften sowie Wettbewerbsverzerrungen auf nationaler und auf Unionsebene zu verringern und die negativen Auswirkungen des Übergangs von der Steuerbefreiung zur Besteuerung (den Schwellenwerteffekt) zu begrenzen. Außerdem soll sie die Befolgung der Vorschriften durch Kleinunternehmen und die Überwachung durch die Steuerbehörden erleichtern. Der Schwellenwert von 25.000 EUR steht in Einklang mit dem in der Richtlinie (EU) 2020/285 festgelegten neuen Schwellenwert für Steuerbefreiung.

(5) Die Inanspruchnahme der Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben. Die Steuerpflichtigen können sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(6) Den von Belgien vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der von Belgien auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(7) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 6 wird Belgien ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(8) Angesichts der positiven Auswirkungen der Sondermaßnahme bei der Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch Steuerbehörden ohne größere Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen sollte Belgien ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden.

(9) Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte so ausreichend bemessen sein, dass Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilt werden können. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Belgien sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

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(Stand: 09.02.2022)

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