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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/100 der Kommission vom 24. Januar 2022 betreffend den gemäß Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Entwurf eines Erlasses des Königreichs der Niederlande über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 312)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 17 vom 26.01.2022 S. 52)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Juli 2020 übermittelten die niederländischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 einen Entwurf eines Erlasses mit Vorschriften für Lebensmittel auf Kuh- oder Ziegenmilchproteinbasis, denen mindestens ein oder mehrere Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und die als Getränk für Kleinkinder im Alter von einem bis drei Jahren bestimmt sind (Erlass über Kleinkindergetränke und Kleinkindermilch im Rahmen des Warengesetzes) (im Folgenden "notifizierter Entwurf").

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 legt allgemeine Grundsätze, Anforderungen und Zuständigkeiten für die Information über Lebensmittel und insbesondere für die Kennzeichnung von Lebensmitteln fest. In Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind die Angaben aufgeführt, die gemäß den Artikeln 10 bis 35 und vorbehaltlich der dort vorgesehenen Ausnahmen auf Lebensmitteln gemacht werden müssen.

(3) Gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den in Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 genannten verpflichtenden Angaben nach dem Verfahren des Artikels 45 Vorschriften erlassen, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben, die aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung oder des Schutzes von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb gerechtfertigt sind.

(4) Der notifizierte Entwurf sieht unter anderem zusätzliche verpflichtende Angaben für bestimmte Klassen von Lebensmitteln in Form von Erklärungen vor, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden müssen, wenn "Kleinkindergetränke" und "Kleinkindermilch" in den Niederlanden in Verkehr gebracht werden. Deshalb muss die Vereinbarkeit des Erlasses mit den oben genannten Anforderungen der betreffenden Verordnung und den Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von der Kommission geprüft werden.

(5) Der notifizierte Entwurf enthält bestimmte Anforderungen an Zusammensetzung, Anreicherung, Kennzeichnung und Vermarktung von aus Kuh- oder Ziegenmilchprotein hergestellten Lebensmitteln, die als Getränk für Kleinkinder im Alter von einem bis drei Jahren verwendet werden sollen. Insbesondere enthält Abschnitt 2 des notifizierten Entwurfs Anforderungen an die Zusammensetzung und den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie anderer Stoffe zu "Kleinkindergetränken" und "Kleinkindermilch". In Abschnitt 3 der notifizierten Maßnahme sind bestimmte Anforderungen an Bezeichnungen, Erklärungen und Darstellungen von Verbraucherinformationen festgelegt.

(6) Artikel 7 des notifizierten Entwurfs schreibt vor, dass für die Vermarktung von "Kleinkindergetränken" und "Kleinkindermilch" folgende Erklärungen angegeben werden müssen: "a. die Altersgruppe zwischen einem und drei Jahren, für die die Produkte bestimmt sind; b. eine Erklärung, dass das Produkt nicht als Ersatz für eine ausgewogene Ernährung dienen kann; c. eine Erklärung, dass das Produkt nicht als Ersatz für Vitamin-D-Nahrungsergänzungsmittel dienen kann; d. eine Erklärung, dass das Produkt nicht als Ersatz für Muttermilch dienen kann".

(7) Die niederländischen Behörden erläutern, dass diese verpflichtenden Angaben im notifizierten Entwurf aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit und aus Gründen des Verbraucherschutzes gerechtfertigt sind.

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(Stand: 09.02.2022)

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