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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/240 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 21)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 1 angenommen.

(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida sowie mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollten zwei weitere Personen und zwei weitere Gruppen in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

(3) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

1) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 25).

.

Anhang

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift "A. Personen" erhält folgende Fassung:

" A. In den Artikeln 2 und 3 genannte Personen";

2. folgende Personen werden hinzugefügt:

"8. Osama MAHMOOD (alias Ustadh Usama Mahmood, Ousama Mahmood); Staatsangehörigkeit: Pakistanisch (vermutlich).

9. Sultan Aziz AZAM (alias Aziz Azam, Sultan Aziz, Sultan Azziz Azzam, Sultan Aziz Ezzam); Geburtsdatum: 1985; Geburtsort: Afghanistan; Staatsangehörigkeit: Afghanisch."

3. Folgende Überschrift und folgende Einträge werden hinzugefügt:

" B. In Artikel 3 genannte Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

1. Al-Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) (a.k.a. Al-Qa'ida in the Indian Subcontinent, Qaedat al-Jihad in the Indian Subcontinent (Al-Qaeda auf dem indischen Subkontinent (alias Al-Qa'ida auf dem indischen Subkontinent, Qaedat al-Jihad auf dem indischen Subkontinent)).

2. Da'esh - Hind Province (a.k.a. Wilayah of Hind, Islamic State's Hind Province (ISHP,) IS-Wilayat al-Hind, Da'esh - Wilayat al-Hind) (Da'esh - Provinz Hind (alias Wilayah of Hind, Provinz Hind des Islamischen Staates, IS-Wilayat al-Hind, Da'esh - Wilayat al-Hind))."


ENDE

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