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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da"esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP

(ABl. Nr. L 255 vom 21.09.2016 S. 25;
Beschl. (GASP) 2017/1560 - ABl. Nr. L 237 vom 15.09.2017 S. 71;
Beschl. (GASP) 2018/283 - ABl. Nr. LI 54 vom 26.02.2018 S. 6;
Beschl. (GASP) 2018/1000 - ABl. Nr. LI 178 vom 16.07.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2018/1540 - ABl. Nr. LI 257 vom 15.10.2018 S. 3;
Beschl. (GASP) 2019/271 - ABl. LI 46 vom 18.02.2019 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2019/1721 - ABl. L 262 vom 25.10.2019 S. 64 A;
Beschl. (GASP) 2019/1944 - ABl. LI 303 vom 25.11.2019 S. 3 A;
Beschl. (GASP) 2020/1126 - ABl. L 246 vom 30.07.2020 S. 10 A;
Beschl. (GASP) 2020/1516 - ABl. L 348 vom 20.10.2020 S. 15 A;
Beschl. (GASP) 2021/613 - ABl. LI 129 vom 15.04.2021 S. 4 A;
Beschl. (GASP) 2021/1825 - ABl. L 369 vom 19.10.2021 S. 14 A;
Beschl. (GASP) 2022/240 - ABl. L 40 vom 21.02.2022 S. 21 A;
Beschl. (GASP) 2022/837 - ABl. LI 147 vom 30.05.2022 S. 3;
Beschl. (GASP) 2022/950 - ABl. LI 164 vom 20.06.2022 S. 4;
Beschl. (GASP) 2022/1967 - ABl. L 270 vom 18.10.2022 S. 84 A;
Beschl. (GASP) 2023/726 - ABl. L 94 vom 03.04.2023 S. 48;
Beschl. (GASP) 2023/848 - ABl. LI 109 vom 24.04.2023 S. 38 A;
Beschl. (GASP) 2023/1138 - ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 89;
Beschl. (GASP) 2023/2231 - ABl. L 2023/2231 vom 24.10.2023;
Beschl. (GASP) 2024/333 - ABl. L 2024/333 vom 16.01.2024;
Beschl. (GASP) 2024/953 - ABl. L 2024/953 vom 25.03.2024)


Neufassung -Ersetzt Gem. Standpunkt 2002/402/GASP

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 16. Januar 2002 die Resolution 1390(2002) verabschiedet, mit der die in den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Maßnahmen auf Osama bin Laden und Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die vom gemäß der Resolution 1267(1999) eingesetzten Ausschuss benannt wurden, ausgeweitet wurden.

(3) Mit der Resolution 1390(2002) wird der Anwendungsbereich der mit den Resolutionen 1267(1999) und 1333(2000) verhängten Sanktionen, die das Einfrieren von Geldern, das Verbot der Visumerteilung und das Verbot der Lieferung, des Verkaufs oder der Weitergabe von Waffen sowie das Verbot technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten betreffen, angepasst.

(4) Die Resolution 1390(2002) wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf der Grundlage des Kapitels VII der Charta der Vereinten Nationen angenommen, wonach der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen alle zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

(5) Diese Maßnahmen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Kontext der Bekämpfung des internationalen Terrorismus verabschiedet wurden, sind durch den Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP 1, der vom Rat im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union angenommen wurde, und durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates 2 in das Unionsrecht umgesetzt worden.

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