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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1138 des Rates vom 8. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. L 149 vom 09.06.2023 S. 89)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 1 angenommen.

(2) Am 26. April 2023 hat der gemäß den Resolutionen 1267(1999), 1989(2011) und 2253(2015) des VN-Sicherheitsrats eingesetzte Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zwei weitere Personen in die Liste der Personen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen.

(3) Am 3. Mai 2023 wurden diese Personen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 2 des Rates aufgenommen.

(4) Da eine dieser Personen bereits im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2016/1693 benannt wurde, sollte sie aus dem Anhang jenes Beschlusses gestrichen werden.

(5) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 2023.

1) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 25).

2) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L 139 vom 29.05.2002 S. 9).

.

Anhang

Der nachstehende Eintrag wird aus der Liste in Abschnitt A ("In den Artikeln 2 und 3 genannte Personen") des Anhangs des Beschlusses (GASP) 2016/1693 gestrichen:

"9. Sultan Aziz AZAM (alias Aziz Azam, Sultan Aziz, Sultan Azziz Azzam, Sultan Aziz Ezzam); Geburtsdatum: 1985; Geburtsort: Afghanistan; Staatsangehörigkeit: Afghanisch."


ENDE

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