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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/250 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 im Hinblick auf die Ergänzung durch ein neues Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 41 vom 22.02.2022 S. 19, ber. 2023 L 159 S. 125)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 126 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission 3 enthält Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und zu Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625, die für den Eingang von Landtieren in die Union erforderlich sind. Insbesondere ist in Artikel 14 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, bestimmten Mustern in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung entsprechen müssen. In diesem Artikel wird u. a. das Muster "OV/CAP-X" in Kapitel 4 des genannten Anhangs genannt, das für den Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden ist.

(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 4 sind die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 5

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