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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/504 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)

(ABl. L 102 vom 30.03.2022 S. 11)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 2, insbesondere auf Artikel 400 Absatz 2, Artikel 415 Absatz 3, Artikel 420 Absatz 2, Artikel 428p Absatz 10, Artikel 428q Absatz 2, Artikel 428aq Absatz 10, Artikel 428ar Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3 und Artikel 471 Absatz 1,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute 3, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 24 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/4) 4 erlassenen Rechtsvorschriften wurden einige neue Optionen und Ermessensspielräume in das Unionsrecht eingeführt und einige der im Unionsrecht vorgesehenen Optionen und Ermessensspielräume, welche die EZB nach der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) genutzt hatte, geändert oder gestrichen.

Zur Berücksichtigung dieser Änderungen sind Folgeänderungen an der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) erforderlich.

(2) Des Weiteren sind nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gruppeninterne Risikopositionen von den betreffenden Obergrenzen für Großkredite ausgenommen, wenn die Kreditinstitute bestimmte Bedingungen erfüllen. Seit der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) haben die aufsichtlichen Bedenken der EZB bezüglich der von Kreditinstituten eingesetzten Buchungsverfahren, an denen in Drittländern niedergelassene Unternehmen beteiligt sind, zugenommen. Der Anwendungsbereich des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB 2016/4) sollte daher auf gruppeninterne Risikopositionen gegenüber Unternehmen beschränkt werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

(3) Artikel 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) sollte dahingehend geändert werden, dass Kreditinstitute, welche die jeweiligen Bedingungen erfüllen, indem sie eine quantitative Obergrenze für den Wert der jeweiligen Risikopositionen einhalten, zusätzlich zur bestehenden vollständigen Ausnahme eine teilweise Ausnahme in Anspruch nehmen können.

(4) In Bezug auf außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung hält die EZB es für erforderlich, größere Flexibilität bei der Bestimmung der Abflussraten für die Zwecke des Artikels 23 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission 5 zu bieten. Daher sollte die standardisierte Abflussrate von 5 % aus Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/445 (EZB/2016/4) gestrichen werden. Wie auch der Fall bei anderen Produkten und Dienstleistungen ist, die in den Anwendungsbereich des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 fallen, sollte die EZB die Abflussraten für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung entweder durch Anerkennung der Abflussraten des jeweiligen Kreditinstituts oder durch Festsetzung einer höheren, auf 5 % begrenzten Ausfallrate bestimmen.

(5) Zur Unterstützung des Ziels der einheitlichen Anwendung von Aufsichtsanforderungen auf Kreditinstitute sollten allgemeine Grundsätze für die Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland für die Zwecke des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegt werden.

(6) Mit der Einführung der Anforderung der strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio - NSFR) gemäß Teil 6 Titel IV

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(Stand: 05.04.2022)

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