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Regelwerk, EU 2016, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)

(ABl. Nr. L 78 vom 24.03.2016 S. 60, ber. 2017 L 113 S. 65;
VO (EU) 2022/504 - ABl. L 102 vom 30.03.2022 S. 11 Inkrafttreten)



Der EZB-Rat -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 und Artikel 9 Absätze 1 und 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 2, insbesondere auf die Artikel 89 Absatz 3, 178 Absatz 1, 282 Absatz 6, 327 Absatz 2, Artikel 380, die Artikel 395 Absatz 1, 400 Absatz 2, 415 Absatz 3, 420 Absatz 2, 467 Absatz 3, 468 Absatz 3, 471 Absatz 1, 473 Absatz 1, 478 Absatz 3, 479 Absätze 1 und 4, 480 Absatz 3, 481 Absätze 1 und 5 sowie die Artikel 486 Absatz 6 und 495 Absatz 1,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu veröffentlichenden Informationen, insbesondere auf Artikel 2 und Anhang II,

gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute 4, insbesondere auf die Artikel 12 Absatz 3 und 23 Absatz 2 sowie Artikel 24 Absätze 4 und 5,

gestützt auf die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 durchgeführte öffentliche Konsultation und Analyse,

gestützt auf den gemäß Artikel 26 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bewilligten Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) ist gemäß Artikel 132 des Vertrages über die Funktionsweise der Europäischen Union befugt, Verordnungen zu erlassen. Darüber hinaus werden nach Artikel 132 des Vertrages und Artikel 34 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die "ESZB-Satzung") durch Bezugnahme auf Artikel 25.2 der ESZB-Satzung der EZB auch regulatorische Befugnisse, soweit zur Umsetzung der besonderen Aufgaben im Hinblick auf Maßnahmen betreffend die Beaufsichtigung von Kreditinstituten erforderlich, übertragen.

(2) Für die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sieht das Unionsrecht Optionen und Ermessensspielräume vor, die die zuständigen Behörden ausüben können.

(3) Die EZB ist nach den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts die in den teilnehmenden Mitgliedstaaten zuständige Behörde zur Durchführung ihrer mikroprudenziellen Aufgaben im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in Bezug auf Kreditinstitute, die nach Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung sowie Teil IV und Artikel 147 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 5 als bedeutend eingestuft werden. Daher ist sie mit allen Befugnissen und Pflichten ausgestattet, die zuständige Behörden nach einschlägigem Unionsrecht haben. Insbesondere ist die EZB zur Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume befugt.

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