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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 14)



Ergänzende Informationen
Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 48l der Verordnung (EU) 2016/1011 muss die ESMa Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern Gebühren im Zusammenhang mit Zulassungsanträgen gemäß Artikel 34 und für Anerkennungsanträge gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung sowie jährliche Gebühren im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der genannten Verordnung in Bezug auf Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung stellen. Gemäß Artikel 48l Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betreffenden Referenzwert-Administrators stehen und alle Kosten abdecken, die der ESMa im Zusammenhang mit der Zulassung oder Anerkennung und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und anerkannten Referenzwert-Administratoren aus Drittländern gemäß der genannten Verordnung entstehen.

(2) Die Gebühren, die für die Tätigkeiten der ESMa im Zusammenhang mit Administratoren kritischer Referenzwerte und Referenzwert-Administratoren aus Drittländern erhoben werden, sollten so festgesetzt werden, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen. Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, sollte die Höhe der Gebühren angepasst werden.

(3) Die mit Zulassungs- und Anerkennungsanträgen verbundenen Gebühren (im Folgenden "Zulassungsgebühren" und "Anerkennungsgebühren") sollten den Administratoren kritischer Referenzwerte und den Referenzwert-Administratoren aus Drittländern in Rechnung gestellt werden, um die Kosten der ESMa für die Bearbeitung von Zulassungs- und Anerkennungsanträgen zu decken, einschließlich der Kosten für die Überprüfung der Vollständigkeit der Anträge, für die Anforderung zusätzlicher Informationen, für den Entwurf von Beschlüssen und einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Bewertung der Systemrelevanz kritischer Referenzwerte sowie der Einhaltung der Vorschriften durch die Referenzwert-Administratoren aus Drittländern.

(4) Da die für die Antragsbewertung erforderliche Ressourcenintensität, unabhängig davon, ob der Antrag von einem großen oder einem kleinen Administrator eingereicht wurde, gleich hoch ist, sollte die Anerkennungsgebühr eine pauschale Anerkennungsgebühr sein, die für alle Administratoren aus Drittländern identisch ist.

(5) Auf der Grundlage des erwarteten Arbeitsaufwands und der damit verbundenen Kosten für die ESMA, die vollständig durch die einmalige Anerkennungsgebühr gedeckt werden sollen, sollten die Kosten für die Bewertung eines Anerkennungsantrags auf 40.000 EUR festgesetzt werden.

(6) Kritische Referenzwerte unterliegen einer gründlicheren Prüfung gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, und ihre Administratoren müssen strengere organisatorische Anforderungen erfüllen. Infolgedessen ist das Zulassungsverfahren für die ESMa mit einem höheren Arbeitsaufwand verbunden. Daher sollte die Zulassungsgebühr für den Administrator eines kritischen Referenzwerts erheblich höher sein als die Gebühr für die Bewertung eines Antrags auf Anerkennung.

(7) Zur Förderung der Qualität und Vollständigkeit der eingegangenen Anträge und im Einklang mit dem Ansatz der ESMa hinsichtlich der Registrierung der von ihr beaufsichtigten Unternehmen sollte die Anerkennungsgebühr zum Zeitpunkt der Antragstellung fällig sein.

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(Stand: 25.05.2022)

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