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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/323 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 hinsichtlich der Gebühren für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/323 vom 11.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um die Zuständigkeit in Bezug auf die Zulassung oder Registrierung von Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMa zu übertragen. Nach Artikel 48l der Verordnung (EU) 2016/1011 stellt die ESMa allen in Artikel 40 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung genannten Referenzwert-Administratoren Aufsichtsgebühren in Rechnung. Dazu gehören auch Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen. Folglich müssen Gebühren für die erstmalige Registrierung oder Zulassung sowie für die laufende Beaufsichtigung dieser Referenzwert-Administratoren festgelegt werden.

(2) Die Höhe der Aufsichtsgebühren sollte keinen Einfluss auf die Entscheidung eines Referenzwert-Administrators aus einem Drittland haben, ob er seine Referenzwerte in der Union im Wege der Anerkennung oder der Übernahme anbietet. Demzufolge sollten die Aufsichtsgebühren für Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, genauso hoch sein wie für anerkannte Administratoren aus Drittländern.

(3) In Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission 3 sind die Jahresaufsichtsgebühren für Administratoren kritischer Referenzwerte festgelegt. Die von der ESMa bei der Beaufsichtigung und in ihrer Funktion als Vorsitz eines Aufsichtskollegiums für den Administrator eines kritischen Referenzwerts gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gebühren nicht mehr ausreichen, um die bei der Aufsicht entstehenden operativen Ausgaben zu decken. Die festen Aufsichtsgebühren für Administratoren kritischer Referenzwerte sollten daher erhöht werden.

(4) Um sicherzustellen, dass Aufsichtsgebühren Referenzwert-Administratoren aus Drittländern nicht in unverhältnismäßiger Weise davon abhalten, ihre Referenzwerte in der Union anzubieten, sollten diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz stehen, den ein Administrator mit seinen Tätigkeiten in der Union erzielt.

(5) Die ESMa muss sowohl Referenzwert-Administratoren, die signifikante Referenzwerte verwalten oder übernehmen, beaufsichtigen als auch Referenzwert-Administratoren, die Referenzwerte verwalten oder übernehmen, die zwar von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung sind, aber dennoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, weil es sich um Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Rohstoff-Referenzwerte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 handelt. Um die Verhältnismäßigkeit zwischen der wirtschaftlichen Bedeutung nicht signifikanter Referenzwerte und der zu entrichtenden Jahresaufsichtsgebühren zu gewährleisten und um den Meldeaufwand für die betroffenen Referenzwert-Administratoren zu begrenzen, sollten die Jahresaufsichtsgebühren für diese Referenzwert-Administratoren in Form eines festen Betrags erhoben werden, und die Referenzwert-Administratoren, die diese Referenzwerte verwalten oder übernehmen, sollten der ESMa keine Umsatzzahlen vorlegen müssen.

(6) Für Referenzwert-Administratoren, die ihre Geschäftstätigkeit in der Union erst vor kurzem aufgenommen haben, liegt der Umsatz, auf dessen Grundlage die Aufsichtsgebühr für die Folgejahre berechnet werden kann, in der Regel nicht vor. Daher ist es sinnvoll, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit dieser Referenzwert-Administratoren eine feste Aufsichtsgebühr zu bestimmen.

(7) Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und deren laufende Beaufsichtigung gemäß Artikel 48n

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(Stand: 12.02.2026)

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