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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/938 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Anforderungen an den Luftfahrtdatenkatalog und das Luftfahrthandbuch

(ABl. L 209 vom 10.08.2022 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und f und Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 2 sind gemeinsame Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten ("ATM/ANS") und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes ("ATM-Netzfunktionen") für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.

(2) Am 8. Juni 2020 nahm die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die Änderung 1 zu den "Procedures for Air Navigation Services - Aeronautical Information Management (PANS-AIM, Doc 10066)" an, mit der die in den ICAO-Vertragsstaaten seit dem 4. November 2021 geltenden neuen Bestimmungen in Bezug auf Inhalt und Aufbau des Luftfahrthandbuchs (AIP) sowie des Luftfahrtdatenkatalogs eingeführt wurden. Diese Bestimmungen sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 widerspiegeln, insbesondere in den gemeinsamen Anforderungen an Diensteanbieter, wie sie in Anhang III (Teil-ATM/ANS.OR) und in den spezifischen Anforderungen an Anbieter von Flugberatungsdiensten in Anhang VI (Teil-AIS) der genannten Durchführungsverordnung festgelegt sind.

(3) Eines der Elemente, die für die Umsetzung des mit der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 3 und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission 4 eingeführten Konzepts des Allwetterbetriebs benötigt werden, ist die Verfügbarkeit und standardisierte Darstellung relevanter flugplatzbezogener Informationen im AIP. Der derzeitige Aufbau und Inhalt bestimmter Teile des AIP spiegeln ältere Bestimmungen des Anhangs 14 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago") wider, die sich auf die Messung der Reibung beziehen und somit nicht die Verbreitung von Luftfahrtinformationen beinhalten, die für die Umsetzung des globalen ICAO-Meldeformats mittels des AIP erforderlich sind. Daher sollten die Bestimmungen über Inhalt und Aufbau des AIP in Anhang VI (Teil-AIS) der Verordnung (EU) 2017/373 geändert werden.

(4) Die Begriffsbestimmungen in Bezug auf das Konzept "Allwetterflugbetrieb" in Anhang I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EU) 2017/373 sollten geändert werden, damit die Kohärenz mit den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 gewährleistet ist. Um sicherzustellen, dass SNOWTAM unter allen erforderlichen Betriebsbedingungen herausgegeben werden, sollte darüber hinaus die Begriffsbestimmung von SNOWTAM in Anhang I (Begriffsbestimmungen) der Verordnung (EU) 2017/373 an die Begriffsbestimmung in Anhang 15 des Abkommens von Chicago und der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 angepasst werden.

(5) Nach den derzeitigen Anweisungen für das Ausfüllen des SNOWTAM-Formats ist es nicht möglich, für bestimmte Betriebszustände einer Piste eine SNOWTAM herauszugeben, was sich auf die korrekte Umsetzung des globalen Meldeformats für den Zustand der Pistenoberfläche auswirkt. Daher sollten solche Anweisungen, wie sie in Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/373 enthalten sind, im Interesse der Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 geändert werden.

(6) Die Verordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme Nr. 03/2022 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127

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