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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1322 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 hinsichtlich der Listen der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, der tierischen Nebenprodukte und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 200 vom 29.07.2022 S. 25)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission 2 sind unter Angabe der entsprechenden, in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 3 festgelegten Codes aus der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) Listen der Tiere und der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse und des Heus und des Strohs festgelegt, die an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorzuführen sind.

(2) Die Artikel 3, 5 und 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 4 enthalten Einfuhrvorschriften für Sendungen von Waren, die in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 unter bestimmten KN-Codes und Codes des Harmonisierten Systems ("HS-Codes") aufgeführt sind. Diese Bestimmungen wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/887 der Kommission 5 geändert. In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/887 werden die anwendbaren Codes präzisiert, indem fehlende Codes hinzugefügt und nicht mehr relevante Codes gestrichen werden. Daher sollten die Positionen und KN-Codes 0901, 1902 19, 1904 10 30, 1904 10 90, 1904 20, 1904 90 80, 2008 99, 2906, 2936 und 3002 49 00 in die Listen im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 aufgenommen werden, um Unklarheiten darüber zu vermeiden, welche Sendungen von Waren an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission 6 wurden Änderungen der KN-Codes und der Warenbezeichnungen, unter anderem von tierischen Nebenprodukten, eingeführt. Diese Änderungen sollten in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 nachvollzogen werden.

(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

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(Stand: 04.08.2022)

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