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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1361 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Vorschriften für Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 127)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 62 Absätze 14 und 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, darunter auch an die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, festgelegt.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission 3 enthält einfache und angemessene Vorschriften für im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzte Luftfahrzeuge, die kosteneffizient sind und unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand für die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Organisationen verringern, wobei das erforderliche Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird.

(3) Daher sollten auch für die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden geeignete Vorschriften eingeführt werden, um eine einheitliche Umsetzung der einfachen und verhältnismäßigen Vorschriften zu gewährleisten, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 für in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Luftfahrzeuge eingeführt wurden.

(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 sieht einen ausreichenden Übergangszeitraum für Organisationen vor, die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligt sind, damit sichergestellt ist, dass sie den mit jener Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren genügen. In Bezug auf die für die zuständigen Behörden geltenden Vorschriften sollte derselbe Übergangszeitraum festgelegt werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 4, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juli 2022

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012

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(Stand: 11.08.2022)

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