Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1376 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Stromerzeugung und den Stromgroßhandel in Dänemark

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5046)
(Nur der dänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 206 vom 08.08.2022 S. 42)



Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

1.1. Der Antrag

(1) Am 24. September 2021 übermittelte die dänische Wettbewerbs- und Verbraucherbehörde (DCCA) (im Folgenden "Antragstellerin") der Kommission einen Antrag gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag steht im Einklang mit Artikel 1 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2.

(2) Der Antrag betrifft die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus konventionellen und erneuerbaren Energiequellen in Dänemark.

(3) Folgendes ist jedoch nicht Gegenstand des Antrags:

(4) Die Erzeugung von und der Großhandel mit Strom aus konventionellen und erneuerbaren Quellen stellen eine Tätigkeit im Zusammenhang mit der Einspeisung von Elektrizität gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2014/25/EU dar.

(5) Da ein freier Marktzugang auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie innerhalb von 90 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss über den Antrag erlassen.

(6) Gemäß Anhang IV Nummer 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU kann die Frist von der Kommission mit Zustimmung derjenigen, die die Ausnahme beantragt haben, verlängert werden. Da die DCCa am 4. März 2022 zusätzliche Informationen vorgelegt hat, wird die Frist, innerhalb deren die Kommission über diesen Antrag zu entscheiden hat, hiermit auf den 31. Juli 2022 festgesetzt.

2. Rechtlicher Rahmen

(7) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, sofern die Tätigkeiten nicht gemäß Artikel 34 der genannten Richtlinie ausgenommen wurden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion