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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1462 der Kommission vom 2. September 2022 über die Anforderungen für die Audio- und Videokommunikationsmittel für die Befragung gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 229 vom 05.09.2022 S. 77)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein. Darin wurden die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung einer Reisegenehmigung festgelegt.

(2) Die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats kann den Antragsteller bei der Prüfung und Bescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung unter bestimmten Bedingungen zu einer Befragung in seinem Wohnsitzland vorladen. Grundsätzlich sollte diese Befragung in dem Konsulat des betreffenden Mitgliedstaats stattfinden, das dem Wohnsitz des Antragstellers am nächsten liegt.

(3) Die Audio- und Videokommunikation sollte das Antragsverfahren unter Berücksichtigung der jüngsten technologischen Entwicklungen erleichtern und verschiedene Möglichkeiten zur Durchführung einer Fernbefragung bieten. Daher ist es erforderlich, die Anforderungen für die Mittel der Audio- und Videofernkommunikation festzulegen. Diese Anforderungen sollten auch Vorschriften in Bezug auf Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit umfassen. Außerdem ist es erforderlich, Vorschriften für die Erprobung, die Auswahl und den Einsatz der Tools zu erlassen.

(4) Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten wird in diesem Beschluss auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 Bezug genommen. In diesem Zusammenhang wird der Antragsteller im Falle einer Aufzeichnung der Befragung vor Beginn der Befragung über die Aufzeichnung informiert und um seine Zustimmung gebeten.

(5) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch diesen Beschluss gebunden.

(6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt 3 ; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7) Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 4 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 5 genannten Bereich gehören.

(8) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 6 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe a des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 7 genannten Bereich gehören.

(9) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 8

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(Stand: 07.09.2022)

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