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Regelwerk, EU 2022, Abgaben/Zoll - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1638 der Kommission vom 20. September 2022 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif betreffend die Unterposition 9505 10 (Weihnachtsartikel)

(ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 67)



Ergänzende Informationen
Liste von VO'en zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur"), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist.

(2) Die Unterposition 9505 10 der Kombinierten Nomenklatur erfasst Weihnachtsartikel.

(3) In der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95 wird definiert, welche Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume in die Unterposition 9505 10 eingereiht werden.

(4) In den HS-Erläuterungen a 1 zu Position 9505 und den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union 2 zu Position 9505 ist erklärt, wie Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume einzureihen sind.

(5) Es bestehen unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung des Wortlauts des letzten Satzes der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95, dem zufolge die Gegenstände dieser Position einen Bezug zu Weihnachten haben müssen.

(6) Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume nicht zwingend einen thematischen Bezug zu Weihnachten haben müssen, sondern dass sie lediglich aufgrund ihrer Gestaltung als Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume erkennbar sein müssen.

(7) Es ist daher erforderlich, den letzten Satz der Zusätzlichen Anmerkung 1 b zu Kapitel 95 der Kombinierten Nomenklatur zu streichen, um eine einheitliche Auslegung der Unterposition 9505 10 in der gesamten Union zu gewährleisten.

(8) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Anhang I Teil Zwei Kapitel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Zusätzliche Anmerkung 1 b folgende Fassung:

b) Dekorationsartikel für Weihnachtsbäume.

Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die dazu bestimmt sind, an einen Weihnachtsbaum gehängt zu werden (d. h. im Allgemeinen Gegenstände aus leichtem, nicht dauerhaftem Material zum Schmücken eines Weihnachtsbaums)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 2022

1) ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1.

2) ABl. C 119 vom 29.03.2019 S. 1.


ENDE

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(Stand: 13.10.2022)

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