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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/1928 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/585 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

(ABl. L 265 vom 12.10.2022 S. 81)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere auf Artikel 4,

gestützt auf die Mitteilung Irlands, dass es die Verordnung (EU) 2022/585 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 1 anzunehmen und durch sie gebunden zu sein wünscht,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 teilte Irland gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 21 förmlich seinen Wunsch mit, die Verordnung (EU) 2022/585 anzunehmen und durch diese gebunden zu sein.

(2) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/585 ist an keine Bedingungen geknüpft.

(3) Um die frühestmögliche Anwendung der Verordnung (EU) 2022/585 zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Irland die darin vorgesehene Flexibilität in vollem Umfang nutzen kann, sollte vorgesehen werden, dass die Beteiligung Irlands ab dem Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung seines Wunsches, die Verordnung (EU) 2022/585 anzunehmen und durch diese gebunden zu sein, wirksam ist.

(4) Gemäß dem Verfahren nach Artikel 331 Absatz 1 des Vertrags sollte die Kommission daher die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/585 bestätigen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2022/585 wird bestätigt.

(2) Die Verordnung (EU) 2022/585 gilt für Irland ab dem 14. Juli 2022.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

1) ABl. L 112 vom 11.04.2022 S. 1.

ENDE

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(Stand: 17.10.2022)

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