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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2122 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Vorlagen und Verfahren für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Bezug auf europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 287 vom 08.11.2022 S. 101)



Ergänzende Informationen
Listezur Ergänzung / Festlegung ... zur VO (EU) 2020/1503

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 zu erleichtern, sollte jede zuständige Behörde eine Anlaufstelle benennen und diese der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) mitteilen.

(2) Um für Transparenz zu sorgen und eine gute Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen zuständigen Behörden sicherzustellen, sollte festgelegt werden, dass zuständige Behörden, die ein Ersuchen um Informationen oder Zusammenarbeit bei einer Ermittlung gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 ablehnen, die ersuchende zuständige Behörde über die Ablehnung und die entsprechenden Gründe unterrichten müssen.

(3) Die zuständigen Behörden sollten für die Zwecke der Verordnung (EU) 2020/1503 mit Blick auf die Beaufsichtigung sowie Ermittlungs- und Durchsetzungstätigkeiten effizient zusammenarbeiten können. Aus diesem Grund müssen gemeinsame und einheitliche Verfahren für den Fall festgelegt werden, dass im Rahmen der erbetenen Zusammenarbeit Erklärungen eingeholt werden. Diese Verfahren sollten die Punkte enthalten, die die zuständigen Behörden im Einklang mit dem geltenden nationalen und Unionsrecht berücksichtigen müssen, wenn sie bei der Einholung der Erklärung einer Person zusammenarbeiten. Dabei sind die Rechte der Person zu berücksichtigen, deren Erklärung eingeholt werden soll, sowie Vorkehrungen, die den Bediensteten der zuständigen Behörden eine effiziente Zusammenarbeit ermöglichen. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie des Rechts auf Unschuldsvermutung und Verteidigung gewährleisten, die in den Artikeln 47 bzw. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(4) Es ist sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden effizient auf Ersuchen um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort reagieren, einschließlich mit Blick auf die Frage, ob eine gemeinsame Überprüfung oder Ermittlung vor Ort angemessen ist. Es ist daher notwendig, gemeinsame und einheitliche Verfahren festzulegen, um die Kommunikation, die gegenseitige Konsultation und Interaktion zwischen der ersuchenden zuständigen Behörde und der ersuchten zuständigen Behörde zu erleichtern und die Rechte der Personen zu wahren, die von einer Überprüfung oder Ermittlung vor Ort betroffen sind.

(5) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der ESMa vorgelegt wurden.

(6) Die ESMa hat zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, weder öffentliche Anhörungen durchgeführt noch die potenziellen, mit den Entwürfen verbundenen Kosten und Nutzen analysiert; dies wäre gemessen am Geltungsbereich und an den Auswirkungen dieser Standards äußerst unverhältnismäßig gewesen, da die Standards in erster Linie die zuständigen Behörden betreffen.

(7) Die ESMa hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt -

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 1. Juni 2022 eine Stellungnahme abgegeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Anlaufstellen

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(Stand: 10.11.2022)

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