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2022/2124 - UN-Regelung Nr. 154 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP)
(ABl. L 290 vom 10.11.2022 S. 1)
Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Änderungsserie 02 - Datum des Inkrafttretens: 8. Oktober 2022
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2022/41/Rev.1
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien
2026/1130 - UN-Regelung Nr. 154 2021/2039 - UN-Regelung Nr. 154 |
Zweck dieser Regelung ist die Festlegung einheitlicher Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen leichter Nutzfahrzeuge auf Basis des neuen weltweit harmonisierten Prüfverfahrens für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge (WLTP) aus der globalen technischen Regelung (UN-GTR) Nr. 15 und des aktualisierten Prüfverfahrens für Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4), das in der UN-GTR Nr. 19 entwickelt wurde. Vertragsparteien können auf Basis dieser neuer Typgenehmigungsprüfungen Genehmigungen erteilen und akzeptieren.
Die WLTP-Prüfung Typ 1 ersetzt die aktuelle Prüfung Typ 1 aus UN-Regelung Nr. 83 und UN-Regelung Nr. 101. Das aktualisierte Verfahren der Prüfung auf Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) ersetzt das bisherige Verfahren aus UN-Regelung Nr. 83.
Außerdem gehören zu dieser neuen Regelung eine Aktualisierung der Prüfung Typ 5 für die Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen sowie aktualisierte Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme). Mit diesen Aktualisierungen wird den Änderungen Rechnung getragen, die sich durch den Wechsel von der NEFZ-basierten Prüfung Typ 1 zur neuen WLTP-Prüfung Typ 1 ergeben.
Die Serie 02 dieser Regelung umfasst zwei Anforderungsgruppen, bezeichnet als Stufe 1a und Stufe 1B. Stufe 1a beruht auf einem Vier-Phasen-Prüfzyklus (Niedrig-, Mittel-, Hoch- bzw. Höchstwertphase) und Stufe 1B auf einem Drei-Phasen-Prüfzyklus (Niedrig-, Mittel-, Hochwertphase), jeweils mit unterschiedlichen Schwellenwerten Typ 1 für die verschiedenen Stufen. Der größte Teil des Regelungstexts gilt sowohl für Stufe 1a als auch Stufe 1B. Soweit Anforderungen speziell für Stufe 1a oder Stufe 1B gelten, sind die betreffenden Abschnitte entsprechend gekennzeichnet. Diese Änderungsserie umfasst regionale Anforderungen und erfordert keine gegenseitige Anerkennung durch andere Vertragsparteien.
Die Serie 03 dieser Regelung umfasst ein harmonisiertes Verfahren, das die strengsten Verfahren/Schwellenwerte enthält, die vollständig gegenseitig anerkannt werden müssen. Eine Typgenehmigung gemäß Serie 03 wird deshalb von allen Vertragsparteien anerkannt, von denen diese Regelung übernommen wurde.
1. Anwendungsbereich
Diese Regelung beschreibt Anforderungen für zwei Genehmigungsstufen. Eine Stufe erfordert Prüfungen mit einem 4-Phasen-WLTC (Niedrig-, Mittel-, Hoch- bzw. Höchstwertphase gemäß Definition in Anhang B1) - bezeichnet als Stufe 1A. Die zweite Stufe erfordert Prüfungen mit einem 3-Phasen-WLTC (Niedrig-, Mittel- und Hochwertphase gemäß Definition in Anhang B1) - bezeichnet als Stufe 1B.
Soweit die Anforderungen in dieser Regelung entweder nur für Stufe 1a oder nur für Stufe 1B gelten, wird im Regelungstext der jeweilige Beginn der stufenspezifischen Anforderungen mit "Nur Stufe 1A" oder "Nur Stufe 1B" gekennzeichnet.
1.1. Anwendungsbereich für Stufe 1A
Diese Regelung gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1, M2, N1 und N2mit einer Bezugsmasse von nicht mehr als 2,610 kg in Bezug auf die WLTP-Prüfung Typ 1 auf Emissionen gasförmiger Verbindungen, Partikel, Partikelzahl sowie Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie auf die Prüfung Typ 4 auf Verdunstungsemissionen.
Außerdem werden in dieser Regelung Regeln für die Prüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen und für On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) festgelegt.
Auf Antrag des Herstellers kann die nach dieser Regelung erteilte Typgenehmigung für die genannten Fahrzeuge auf Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 mit einer Bezugsmasse von nicht mehr als 2,840 kg erweitert werden, die den Vorschriften dieser Regelung entsprechen.
1.2. Anwendungsbereich für Stufe 1B
(Stand: 15.10.2026)
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