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Beschluss (EU) 2022/2200 des Rates vom 8. November 2022 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu Vorschlägen für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 0, 13, 24, 34, 43, 48, 67, 83, 90, 118, 125, 127, 129, 149, 151, 158, 159, 161, 162 und 163, zu einem Vorschlag für eine neue UN-Regelung über ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich, zu einem Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht und zu einem Vorschlag für eine Änderung der gemeinsamen Entschließung M.R.1 zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 292 vom 11.11.2022 S. 54)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden "Geändertes Übereinkommen von 1958") beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten.
(2) Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden "Parallelübereinkommen") beigetreten. Das Parallelübereinkommen trat am 15. Februar 2000 in Kraft.
(3) In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates 3 sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit jener Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden "UN-Regelungen") in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union.
(4) Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das UNECE Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge (UNECE-WP.29), Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen zur Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.
(5) Die UNECE-WP.29 kann auf der für den 14. bis zum 16. November 2022 anberaumten 188. Tagung des Weltforums Folgendes annehmen: Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 0, 13, 24, 34, 43, 48, 67, 83, 90, 118, 125, 127, 129, 149, 151, 158, 159, 161, 162 und 163; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über ungeschützte Verkehrsteilnehmer im vorderen und seitlichen Nahbereich; einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer direkten Sicht und einen Vorschlag zur Änderung der gemeinsamen Entschließung Nr. 1 der UN ("M.R.1").
(6) Die UN-Regelungen werden für die Union verbindlich sein. Zusammen mit der UN-Resolution werden sie den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich beeinflussen. Es ist daher zweckmäßig, den in der UNECE-WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen.
(Stand: 22.08.2025)
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