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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2237 des Rates vom 14. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo

(ABl. L 294 vom 15.11.2022 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/2241 des Rates vom 14. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates 2 dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP des Rates 3 und sieht bestimmte Maßnahmen - einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten - gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen.

(2) Mit der Resolution 2641 (2022) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die Kriterien für die Benennung von Personen und Organisationen, die den restriktiven Maßnahmen nach den Nummern 9 und 11 der Resolution 1807 (2008) des VN-Sicherheitsrates unterliegen, sowie der Umfang der Verpflichtung geändert, dem mit der Resolution 1533 (2004) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Sanktionsausschuss Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo oder jede Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln, Vermittlungsdiensten und anderen Diensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo zu melden. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2241 wird die Resolution 2641 (2022) des VN-Sicherheitsrates umgesetzt.

(3) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, und um dem Beschluss (GASP) 2022/2241 Wirkung zu verleihen, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Rechtsvorschriften auf Unionsebene erforderlich.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1a Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für nichtstaatliche oder andere Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder zur Verwendung in der Demokratischen Republik Kongo mit Ausnahme der Bereitstellung dieser Hilfe für die Stabilisierungsmission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden 'Monusco') oder die Regionale Task Force der Afrikanischen Union oder im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke gemäß Artikel 1b Absatz 1 bestimmt ist, wird dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss (im Folgenden 'Sanktionsausschuss') im Voraus notifiziert. Diese Notifizierungen enthalten alle relevanten Informationen, gegebenenfalls auch über Endnutzer, geplante Liefertermine und Transportwege."

2. Artikel 1b Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) technische Hilfe, Finanzmittel oder Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;".

3. In Artikel 2a Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"k) die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung unkonventioneller Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo oder an der Begehung, Planung, Bestellung, Unterstützung oder Begünstigung von oder anderweitigen Hilfeleistung bei Anschlägen mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen in der Demokratischen Republik Kongo.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

1) Siehe Seite 15 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.07.2005 S. 1).

3) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010 S. 30).

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(Stand: 16.11.2022)

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