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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2023/320 - UN-Regelung Nr. 41 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Krafträder hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung

(ABl. L 43 vom 13.02.2023 S. 14)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343/ zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 - Datum des Inkrafttretens: 7. Januar 2022

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2025/2412 - UN-Regelung Nr. 41 [2025]

Regelung Nr. 41 [2012]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für Fahrzeuge der Klasse L3 1 hinsichtlich der Geräuschentwicklung.

Mit den Vorschriften in dieser Regelung sollen die Geräuschpegel von Fahrzeugen unter normalen Fahrbedingungen im Stadtverkehr reproduziert werden.

Diese Regelung enthält auch zusätzliche Bestimmungen im Hinblick auf die Geräuschemissionen im praktischen Fahrbetrieb (RD-ASEP) für Fahrzeuge der Klasse L3, die sich auf typische Fahrbedingungen im Straßenverkehr beziehen, einschließlich hoher Beschleunigungen und Motorlasten im Verkehr innerorts und außerorts, mit Ausnahme von Autobahnverkehr.

2. Begriffsbestimmungen, Begriffe und Symbole

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Kraftrads" bezeichnet die Genehmigung eines Kraftradtyps hinsichtlich der Geräuschentwicklung;

2.2. "Typ eines Kraftrads hinsichtlich seines Schallpegels" bezeichnet Krafträder, die sich insbesondere in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden:

2.2.1. Motortyp (Zweitakt- oder Viertaktmotor, Hubkolben- oder Kreiskolbenmotor, Zahl der Zylinder bzw. Rotoren und Hubraum, Zahl und Typ der Vergaser oder Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, höchste Nettoleistung bei entsprechender Motordrehzahl). Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens.

2.2.2. Getriebesystem, insbesondere Zahl der Gänge und Übersetzungsverhältnisse und Gesamtübersetzung unter Berücksichtigung des Hinterradumfangs.

2.2.3. Konfigurationen und Anordnungen der Auspuff- oder Schalldämpferanlagen.

2.3. "Auspuff- oder Schalldämpferanlage" bezeichnet einen vollständigen Satz der Bauteile, die zur Dämpfung des von dem Motor eines Kraftrads und seiner Auspuffanlage verursachten Geräusches erforderlich sind.

2.3.1. "Originale Auspuff- oder Schalldämpferanlage" bezeichnet ein System eines Typs, mit dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war. Es kann sich auch um das Ersatzteil des Fahrzeugherstellers handeln.

2.3.2. Nicht originale Austauschschalldämpferanlage (Non-Original Replacement Exhaust or Silencing System, NORESS) bezeichnet ein System eines anderen Typs als dem zum Zeitpunkt der Typgenehmigung oder der Erweiterung der Typgenehmigung in das Fahrzeug eingebauten.

2.4. "Auspuff- oder Schalldämpferanlagen unterschiedlicher Konfigurationen" bezeichnet Anlagen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen, wie zum Beispiel

2.4.1. Anlagen, deren Bauteile mit unterschiedlichen Fabrik- oder Handelsmarken gekennzeichnet sind;

2.4.2. Anlagen, bei denen die Werkstoffeigenschaften eines beliebigen Bauteils unterschiedlich sind oder deren Bauteile eine unterschiedliche Form oder Größe haben,

2.4.3. Anlagen, bei denen die Wirkungsweise mindestens eines Bauteils unterschiedlich ist, oder

2.4.4. Anlagen, bei denen die Bauteile unterschiedlich zusammengebaut sind.

2.5. "Bauteil einer Auspuff- oder Schalldämpferanlage" bezeichnet eines der einzelnen Bauteile, die zusammen die Auspuffanlage (beispielsweise die Auspuffrohre, der eigentliche Schalldämpfer) und gegebenenfalls das Ansaugsystem (Luftfilter) bilden.

Wenn der Motor mit einem Ansaugsystem (Ansaugluftfilter und/oder Ansauggeräuschdämpfer) versehen sein muss, damit die höchstzulässigen Schallpegel nicht überschritten werden, werden der Filter und/oder der Geräuschdämpfer wie Bauteile behandelt, die dieselbe Bedeutung wie die Auspuffanlage haben.

2.6. "Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand" (gemäß der Definition in ISO 6726:1988 Abschnitt 4.1.2) bezeichnet die Masse des Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand einschließlich der folgenden Ausstattung:

  1. vollständige elektrische Anlage einschließlich der vom Hersteller gelieferten Beleuchtungs- und Signaleinrichtung,
  2. alle Instrumente und Ausrüstungsteile, die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften, gemäß denen die Messung der Fahrzeugtrockenmasse erfolgt, erforderlich sind,

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