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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2023/401 - UN-Regelung Nr. 13-H Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen

(ABl. L 60 vom 24.02.2023 S. 1)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens: 7. Januar 2021

Ergänzung 4 zur Änderungsserie 01 - Datum des Inkrafttretens:

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für die Bremsen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 1.

1.2. Diese Regelung gilt nicht für

1.2.1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

1.2.2. Fahrzeuge mit Einrichtungen für körperbehinderte Fahrzeugführer.

1.2.3. Die Genehmigung der elektronischen Fahrdynamik-Regelung (ESC) und des Bremsassistenzsystems (BAS) des Fahrzeugs.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Bremsen.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. Höchstmasse nach Absatz 2.11;

2.2.2. Achslastverteilung;

2.2.3. bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit;

2.2.4. eine unterschiedliche Bauart der Bremsausrüstung, insbesondere das Vorhandensein oder Fehlen der Ausrüstung für das Bremsen eines Anhängers oder eines elektrischen Bremssystems;

2.2.5. Motortyp;

2.2.6. Anzahl und Übersetzungen der Getriebegänge;

2.2.7. Übersetzungen der Antriebsachsen;

2.2.8. Reifenabmessungen:

2.3. "Bremsausrüstung" bezeichnet die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits steht; diese Funktionen sind in Absatz 5.1.2 näher bezeichnet. Die Ausrüstung besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse;

2.4. "Betätigungseinrichtung" bezeichnet den Teil, den der Fahrzeugführer unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie in die Übertragungseinrichtung einzuleiten oder zu steuern. Diese Energie kann die Muskelarbeit des Fahrers oder eine andere vom Fahrer gesteuerte Energiequelle oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein.

2.5. "Übertragungseinrichtung" bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der Bremse angeordnet sind und diese in funktioneller Weise miteinander verbinden. Die Übertragungseinrichtung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder kombiniert sein. Wird die Bremskraft von einer Energiequelle erzeugt oder unterstützt, die unabhängig vom Fahrzeugführer ist, so ist der Energievorrat des Systems ebenfalls ein Teil der Übertragungseinrichtung.

Die Übertragungseinrichtung ist in zwei voneinander unabhängige Funktionsbereiche unterteilt: die Steuer-Übertragungseinrichtung und die Energie-Übertragungseinrichtung. Wird der Ausdruck "Übertragungseinrichtung" in dieser Regelung allein verwendet, so bezeichnet er sowohl die "Steuer-Übertragungseinrichtung" als auch die "Energie-Übertragungseinrichtung":

2.5.1. "Steuer-Übertragungseinrichtung" bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile der Übertragungseinrichtung, die die Bremsenbetätigung steuern, einschließlich der Betätigungsfunktionen und der erforderlichen Energievorräte.

2.5.2. "Energie-Übertragungseinrichtung" bezeichnet die Gesamtheit der Bauteile, die den Bremsen die für ihre Funktion erforderliche Energie zuführen, einschließlich der für die Betätigung der Bremsen erforderlichen Energievorräte.

2.6.

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