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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2023/406 - UN-Regelung Nr. 17 Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

(ABl. L 62 vom 27.02.2023 S. 1)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Änderungsserie 10 - Datum des Inkrafttretens: 9. Juni 2021

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2015/47

ECE/TRANS/WP.29/2017/121

ECE/TRANS/WP.29/2017/122

ECE/TRANS/WP.29/2018/142

ECE/TRANS/WP.29/2019/116

ECE/TRANS/WP.29/2019/35

ECE/TRANS/WP.29/2020/106

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2019/1723 - UN-Regelung Nr. 17 [2019]

UN-Regelung Nr. 17 [2010]


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für:

  1. Fahrzeuge der Klassen M1 und N 1 hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungspunkte und hinsichtlich ihrer Kopfstützen;
  2. Fahrzeuge der Klassen M2 und M31 hinsichtlich der nicht von der Regelung Nr. 80 erfassten Sitze in Bezug auf die Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungspunkte und in Bezug auf ihre Kopfstützen;
  3. Fahrzeuge der Klasse M1 hinsichtlich der Gestaltung der Rückenlehnen von Rücksitzen und der Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Insassen vor der Gefahr verschobener Gepäckstücke bei einem Frontalaufprall zu schützen.

Sie gilt nicht für Fahrzeuge hinsichtlich zur Seite oder nach hinten gerichteter Sitze oder der an diesen Sitzen befestigten Kopfstützen, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 der Gruppen a und I, vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5.1.1.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Genehmigung eines Fahrzeugs" bezeichnet die Genehmigung eines Fahrzeugtyps hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen, der Ausführung der hinteren Teile der Rückenlehnen und der Eigenschaften ihrer Kopfstützen.

2.2. "Fahrzeugtyp" bezeichnet eine Klasse von Kraftfahrzeugen, die sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

2.2.1. Struktur, Form, Abmessungen, Werkstoffe und Masse der Sitze, wobei sich die Sitze aber durch Bezug und Farbe unterscheiden können; Unterschiede bis zu 5 % in der Masse des genehmigten Sitztyps sind als unbedeutend anzusehen;

2.2.2. Bauart und Abmessungen der Einstell-, Verstell- und Verriegelungseinrichtungen der Rückenlehne, der Sitze und ihrer Teile;

2.2.3. Bauart und Abmessungen der Sitzverankerungen;

2.2.4. Abmessungen, Rahmen, Werkstoffe und Polsterung der Kopfstützen, die aber in Farbe und Bezug unterschiedlich sein können;

2.2.5. Bauart und Abmessungen der Befestigungsteile der Kopfstütze und bei einer separaten Kopfstütze die Merkmale des Teiles des Fahrzeugs, an dem die Kopfstütze befestigt ist.

2.3. "Sitz" bezeichnet eine Struktur einschließlich der Sitzverkleidung, die gegebenenfalls mit der Fahrzeugstruktur eine Einheit bildet und einer Person einen Sitzplatz bietet. Der Ausrichtung des Sitzes entsprechend gilt:

2.3.1. "Nach vorn gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach vorn gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet.

2.3.2. "Nach hinten gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so nach hinten gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von weniger als + 10° oder - 10° bildet.

2.3.3. "Zur Seite gerichteter Sitz" bezeichnet einen Sitz, der während der Fahrt benutzt werden kann und so zur Seite gerichtet ist, dass die vertikale Symmetrieebene des Sitzes mit der vertikalen Symmetrieebene des Fahrzeugs einen Winkel von 90° (± 10°) bildet.

2.4. "Sitzbank" bezeichnet eine Struktur einschließlich der Sitzverkleidung, die dazu bestimmt ist, mehr als einer erwachsenen Person einen Sitzplatz zu bieten.

2.5. "Verankerung" bezeichnet das System für die Befestigung des gesamten Sitzes am Fahrzeugaufbau einschließlich der zugehörigen Teile des Fahrzeugaufbaus.

2.6.

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