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Regelwerk, EU 2023, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1025 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490

(ABl. L 137 vom 25.05.2023 S. 26)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2018/1490

Ergänzende Informationen

Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG erlaubt Ungarn, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates 2 wurde Ungarn ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden, und somit Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 48.000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "Sondermaßnahme").

(3) Mit am 15. Dezember 2022 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Ungarn eine Ermächtigung, den Schwellenwert für die bestehende Sondermaßnahme für den restlichen Zeitraum der Ermächtigung bis auf 71.500 EUR anzuheben.

(4) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Ungarns mit Schreiben vom 11. Januar 2023 an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(5) Die von Ungarn beantragte Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates 3, die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(6) Die Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7) Den von Ungarn vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Ungarn erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(8) Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates 4 wird Ungarn ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9) Da die Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollte Ungarn ermächtigt werden, die Sondermaßnahme anzuwenden.

(10) Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 Absatz 12 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates 5 sollte daher aufgehoben werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287

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(Stand: 12.06.2023)

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