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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1156 der Kommission vom 9. Juni 2023 zur Zulassung von Einstufungsverfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern in der Slowakei und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/622/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3684)
(Nur der slowakische Text ist verbindlich)

(ABl. L 152 vom 13.06.2023 S. 17)



Neufassung -Ersetzt Entsch. 2009/622/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten die Handelsklassenschemata der Union für Schweineschlachtkörper gemäß Anhang IV Abschnitt B der genannten Verordnung. Gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der genannten Verordnung wird für die Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern der Muskelfleischanteil mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt, können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen, und ist die Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. Dieses Höchstmaß ist in Anhang V Teil a Nummer 1 Abschnitt 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 der Kommission 2 festgelegt.

(2) Mit der Entscheidung 2009/622/EG der Kommission 3 wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Slowakei zugelassen.

(3) Änderungen der betreffenden Verfahren oder Geräte zur Einstufung sollten nicht zugelassen sein, es sei denn, die Änderung wird ausdrücklich im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission genehmigt.

(4) Die Slowakei hat bei der Kommission die Zulassung des folgenden neuen Verfahrens beantragt: "Fat-O-Meater II (FOM II)". Zu diesem Zweck hat die Slowakei im Protokoll gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 eine detaillierte Beschreibung des Zerlegeversuchs übermittelt, in der die Grundsätze, auf denen das neue Verfahren beruht, die Ergebnisse des Zerlegeversuchs sowie die Formel für die Berechnung des Muskelfleischanteils aufgeführt sind.

(5) Die Slowakei hat zudem bei der Kommission die Zulassung einer aktualisierten Formel für das mit der Entscheidung 2009/622/EG zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern auf ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen "Zwei-Punkte-Verfahren (ZP)" beantragt.

(6) Die Prüfung dieser Anträge hat ergeben, dass bei dem neuen Einstufungsverfahren und bei der Aktualisierung der Formel für das "Zwei-Punkte-Verfahren (ZP)" die Bedingungen und Mindestkriterien für die Zulassung gemäß Anhang V Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 erfüllt sind. Dieses Einstufungsverfahren und die neue Formel sollten daher in der Slowakei zugelassen werden.

(7) Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte die Entscheidung 2009/622/EG aufgehoben werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Verwendung folgender Einstufungsverfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern werden gemäß Anhang IV Abschnitt B Teil IV Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Slowakei zugelassen:

  1. das "Zwei-Punkte-Verfahren (ZP)" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil I des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind;
  2. das Gerät "Fat-O-Meater (FOM)" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil II des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind;
  3. das Gerät "Fat-O-Meater II (FOM II)" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil III des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind;
  4. das Gerät "UltraFOM 300 (UFOM)" und die entsprechenden Schätzverfahren, die im Einzelnen in Teil IV des Anhangs dieses Beschlusses beschrieben sind.

Artikel 2

Änderungen der in Artikel 1 genannten zugelassenen Einstufungsverfahren oder -geräte werden durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission genehmigt.

Artikel 3

Die Entscheidung 2009/622/EG wird aufgehoben.

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