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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art und des Risikos der betreffenden Tätigkeit sollten Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) beteiligt sind, genehmigungspflichtig sein.

(2) Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung in Bezug auf die Erbringung von ATM/ANS Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, sowie in Bezug auf die Rechte und Verantwortlichkeiten der Genehmigungsinhaber festgelegt werden.

(3) Die Konformitätsbewertung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission 2 ist abhängig von der Art und dem mit dem betreffenden ATM/ANS verbundenen Risiko oder von der Funktionsweise einer bestimmten ATM/ANS-Ausrüstung und beruht auf den bestehenden Methoden und bewährten Verfahren. In jener Verordnung werden drei verschiedene Arten von Konformitätsbewertungen festgelegt, d. h. eine Zertifizierung bestimmter ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur, eine von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, abgegebene Erklärung und eine Compliance-Bestätigung des ATM/ANS-Anbieters oder einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

(4) Der typische Lebenszyklus von ATM/ANS-Ausrüstungen besteht aus verschiedenen Phasen: Entwicklung, Herstellung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Außerdienststellung. In der Regel ist der ATM/ANS-Anbieter für einige dieser Phasen verantwortlich, während für andere Phasen die Zuständigkeit bei den an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen liegt. Daher sollten gemeinsame Anforderungen für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Organisationen festgelegt werden, die an der Entwicklung oder Herstellung bestimmter, bei der Erbringung von im Flugverkehrsmanagement und in den Flugsicherungsdiensten eingesetzter Ausrüstung beteiligt sind, insbesondere solcher Ausrüstung, die in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführt ist.

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(Stand: 09.10.2023)

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