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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2196 des Rates vom 16. Oktober 2023 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. L 2023/2196 vom 17.10.2023)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 26. Juli 2010 den Beschluss 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran 2 angenommen.

(2) Der Rat hat am 23. März 2012 die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran angenommen.

(3) Am 14. Juli 2015 erzielten China, Frankreich, Deutschland, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten, die von der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe(r) Vertreter(in)") unterstützt wurden, Einvernehmen mit Iran über eine langfristige umfassende Lösung für die iranische Nuklearfrage. Die vollständige Durchführung des Gemeinsamen umfassenden Aktionsplans (Joint Comprehensive Plan of Action - JCPOA) würde den ausschließlich friedlichen Charakter des iranischen Nuklearprogramms sicherstellen und die umfassende Aufhebung aller Nuklearsanktionen ermöglichen.

(4) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 20. Juli 2015 die Resolution (UNSCR) 2231 (2015) angenommen, in der der JCPOa gebilligt und nachdrücklich zu seiner vollständigen Umsetzung entsprechend dem darin festgelegten Fahrplan aufgefordert wurde, und in der Maßnahmen festgelegt wurden, die nach Maßgabe des JCPOa zu erfolgen haben.

(5) Der Rat hat auf seiner Tagung vom 20. Juli 2015 den JCPOa begrüßt und gebilligt und zugesagt, dessen Bedingungen einzuhalten und den vereinbarten Umsetzungsplan zu befolgen. Er hat überdies erklärt, dass er die Resolution 2231 (2015) des VN-Sicherheitsrats uneingeschränkt unterstützt.

(6) Die Zusage, alle restriktiven Maßnahmen der Union im Nuklearbereich nach Maßgabe des JCPOa aufzuheben, lässt den im JCPOa festgelegten Streitbeilegungsmechanismus und die Wiedereinführung von restriktiven Maßnahmen der Union im Falle einer erheblichen Nichterfüllung seitens Irans der von ihm im Rahmen des JCPOa eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

(7) Am 14. Januar 2020 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in seiner Funktion als Koordinator der Gemeinsamen JCPOA-Kommission ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs, mit dem die Gemeinsame Kommission mit einer Angelegenheit im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verpflichtungen Irans im Rahmen des JCPOa zur Streitbeilegung im Rahmen des Streitbeilegungsmechanismus nach Nummer 36 des JCPOa befasst wurde.

(8) Am 14. September 2023 ging beim Hohen Vertreter in seiner Funktion als Koordinator der Gemeinsamen JCPOA-Kommission ein Schreiben der Außenminister Frankreichs, Deutschlands und des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Umsetzung des JCPOa ein. Die Außenminister erklärten, dass Iran seit 2019 seine Verpflichtungen nicht erfüllt habe, und vertraten die Auffassung, dass dies durch den Streitbeilegungsmechanismus des JCPOa nicht gelöst worden sei. Sie bekundeten ihre Absicht, am im JCPOa vorgesehenen "Tag des Übergangs" am 18. Oktober 2023 nicht die Schritte zur Aufhebung weiterer restriktiver Maßnahmen zu unternehmen.

(9) Der Rat ist der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt ist, die restriktiven Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Einrichtungen, die in den Anhängen I und II des Beschlusses 2010/413/GASP und in den Anhängen VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt sind, nach dem im JCPOa vorgesehenen "Tag des Übergangs" aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Namen dieser Personen und Einrichtungen aus Anhang I des Beschlusses 2010/413/GASP in Anhang II desselben Beschlusses und aus Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in Anhang IX derselben Verordnung übertragen werden.

(10) Der Rat ist ferner der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt ist, die restriktiven Maßnahmen im Hinblick auf Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, den Verkehrssektor, proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und damit verbundene Dienstleistungen, Metalle und damit verbundene Dienstleistungen, Software und damit verbundene Dienstleistungen sowie Waffen und damit verbundene Dienstleistungen nach dem im JCPOa vorgesehenen "Tag des Übergangs" aufrechtzuerhalten.

(11) Der Rat ist außerdem der Auffassung, dass es seitens der Union gerechtfertigt ist, die restriktiven Maßnahmen, die mit dem Beschluss (GASP) 2015/1863 3 des Rates am Tag der Umsetzung des JCPOa ausgesetzt wurden, nach dem im JCPOa vorgesehenen "Tag des Übergangs" nicht zu beenden.

(12) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

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(Stand: 18.10.2023)

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