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Auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Bezug auf die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien Anlage C 26


Die Tätigkeit führt nicht zur Herstellung, zum Inverkehrbringen oder zur Verwendung von:
  1. in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2019/1021 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, außer als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung vorhandene Stoffe;
  2. Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Gemischen daraus und mit Quecksilber versetzten Produkten im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/852;
  3. in Anhang I oder II der Verordnung (EU) 2024/590 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, ausgenommen:
    1. der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe entsprechend den gemäß der genannten Verordnung geltenden Bedingungen für Ausnahmen;
    2. der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe für Verwendungszwecke, die für Stoffe nach Anhang I dieser Verordnung zulässig sind;
    3. der in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Stoffe, die in Feuerlöschern in Luftfahrzeugen oder in Brandschutzsystemen in Luftfahrzeugen verwendet werden;
  4. in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, dies geschieht unter vollständiger Einhaltung der in den Anhängen III und IV der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen;
  5. in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen, es sei denn, die im genannten Anhang festgelegten Bedingungen werden vollständig eingehalten;
  6. Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 festgelegten Kriterien erfüllen und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der genannten Verordnung ermittelt wurden, für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet.

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Änderungen der Anhänge I, II, III, IV, V, VII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 Anhang V

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 1.1.2.2 erhält Absatz 5 folgende Fassung:

"Der Zähler muss den in Absatz 1 genannten Teil der CapEx enthalten, der wesentlich zu einem der Umweltziele beiträgt. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der CapEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zu dem einzelnen Umweltziel vorgesehen ist."

b) In Abschnitt 1.1.3.2 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"Der Zähler muss den in Absatz 1 genannten Teil der OpEx enthalten, der wesentlich zu einem der Umweltziele beiträgt. Der Zähler muss eine Aufschlüsselung für den Teil der OpEx enthalten, der als wesentlicher Beitrag zu dem einzelnen Umweltziel vorgesehen ist."

c) In Abschnitt 1.2.1 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

"In Bezug auf Umsatz und Investitionsausgaben müssen die Nicht-Finanzunternehmen Verweise auf die entsprechenden Posten in den finanziellen Erklärungen einfügen."

d) In Abschnitt 2 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

"e) Nicht-Finanzunternehmen haben die nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu ermitteln und den Anteil dieser Wirtschaftstätigkeiten im Nenner der Umsatz-, CapEx- und OpEx-KPI auf Ebene des Unternehmens oder der Gruppe anzugeben;".

2. Anhang II erhält folgende Fassung:

" Anhang II
Meldebogen für die KPI von Nicht-Finanzunternehmen

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(Stand: 16.01.2026)

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