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Durchführungsverordnung (EU) 2023/2660 der Kommission vom 28. November 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2660 vom 29.11.2023)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2324 der Kommission 2 wurde die Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat bis zum 15. Dezember 2022 erneuert und dies in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 3 aufgenommen.
(2) Am 13. Dezember 2019 stellte der Antragsteller (die "Glyphosate Renewal Group") bei der Bewertungsgruppe Glyphosat (Assessment Group on Glyphosate, im Folgenden "AGG"), bestehend aus Frankreich, Ungarn, den Niederlanden und Schweden, die gemeinsam als Bericht erstattende Mitgliedstaaten benannt wurden 4, gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 5 innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist einen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Glyphosat.
(3) Der Antragsteller hat die ergänzenden Dossiers gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der AGG, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") vorgelegt. Der Antrag wurde von der AGG für zulässig befunden.
(4) Am 15. Juni 2021 übermittelte die AGG ihre Bewertungen des Wirkstoffs Glyphosat in Form eines Entwurfs eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an die Behörde und in Form eines Berichts mit einem Vorschlag für eine harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 an die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur"). In ihrem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug die AGG vor, die Genehmigung für Glyphosat auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Risikobewertung zu erneuern.
(5) Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten zur Stellungnahme weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Beiträge an die Kommission weitergeleitet.
(6) Die AGG hat in Zusammenarbeit mit der Behörde alle eingegangenen Beiträge zu dem Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung und die Stellungnahmen des Antragstellers zu diesen geprüft. Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 forderte die Behörde beim Antragsteller zusätzliche Informationen an.
(7) Angesichts des Umfangs der im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen neuen Informationen, der im Anschluss an die Bewertung der eingegangenen Beiträge für die AGG anfallenden Arbeiten und der Notwendigkeit, die von der Behörde beim Antragsteller angeforderten zusätzlichen Informationen zu beurteilen, erklärte die AGG, dass mehr Zeit benötigt werde, um einen aktualisierten Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung zu erstellen. Dementsprechend teilten die Behörde und die Agentur am 10. Mai 2022 mit, dass sich die Annahme der Schlussfolgerung der Behörde bis Juli 2023 verzögern werde.
(8) Am 30. Mai 2022 nahm der Ausschuss für Risikobeurteilung der Agentur seine Stellungnahme zur harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung von Glyphosat 7 an, in der er zu dem Schluss gelangte, dass die geltende, mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegte Einstufung von Glyphosat beibehalten werden sollte. Des Weiteren bestätigte der Ausschuss, dass Glyphosat auf Grundlage der neuesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der in der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Kriterien für eine Einstufung als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch nicht erfüllt.
(Stand: 30.11.2023)
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