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Regelwerk, EU 2024, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/379 der Kommission vom 25. Januar 2024 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/379 vom 26.01.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 43 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 44 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die bulgarische, die dänische, die deutsche, die estnische, die französische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die niederländische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowakische, die slowenische, die spanische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 2 enthalten Fehler in Abschnitt 3 Kapitel 2 Punkt SERA.3215 Buchstabe b Nummer 2 des Anhangs und in der Tabelle zu ICAO-Anhang 2, Zeile 4, Spalte 2 der Ergänzung zum Anhang. Diese Fehler verändern die Bedeutung der Bestimmungen.

(2) In der deutschen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 fehlt in Abschnitt 8 Punkt SERA.8012 Buchstabe b des Anhangs ein Satz. Dieser Fehler verändert die Bedeutung der Bestimmung.

(3) Die bulgarische, die dänische, die deutsche, die estnische, die französische, die italienische, die kroatische, die lettische, die litauische, die niederländische, die polnische, die portugiesische, die rumänische, die slowakische, die slowenische, die spanische, die tschechische und die ungarische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme, die der Ausschuss für den einheitlichen Luftraum vor der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 abgegeben hatte, sowie der Stellungnahme, die der nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingerichtete Ausschuss vor der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission 3 abgegeben hatte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt berichtigt:

1. Anhang, Abschnitt 3 Kapitel 2 Punkt SERA.3215 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. alle Luftfahrzeuge, die sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes befinden, sofern sie nicht stehen und auf andere Weise ausreichend beleuchtet sind, Lichter führen, die die äußersten Punkte ihrer Struktur anzeigen, soweit praktikabel;".

2. Anhang, Abschnitt 8 Punkt SERA.8012 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) Buchstabe a gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtanflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten. In diesen Fällen muss die Flugverkehrskontrollstelle eine Warnung vor Wirbelschleppen herausgeben."

3. Ergänzung zum Anhang, Tabelle zu ICAO-Anhang 2 Zeile 4 Spalte 2 erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, SERA.3215 Buchstabe b Nummer 2, legt fest (unter Hinzufügung des unterstrichenen Textes zum Wortlaut der ICAO-Richtlinie in Anhang 2, 3.2.3.2 Buchstabe b):

"2. alle Luftfahrzeuge, die sich auf der Bewegungsfläche eines Flugplatzes befinden, sofern sie nicht stehen und auf andere Weise ausreichend beleuchtet sind, Lichter führen, die die äußersten Punkte ihrer Struktur anzeigen, soweit praktikabel;"".

Artikel 2

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(Stand: 29.01.2024)

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