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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1205 des Rates vom 22. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1770 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(ABl. L 2024/1205 vom 23.04.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/1204 des Rates vom 22. April 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/1775 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. September 2017 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2374 (2017) verabschiedet, mit der der Rahmen für die Verhängung eines Reiseverbots und von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen Personen und Einrichtungen, die für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Malis bedrohen, unmittelbar oder mittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben, festgelegt wurde.

(2) Am 28. September 2017 hat der Rat die Verordnung (EU) 2017/1770 2 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2017/1775 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali umzusetzen, mit dem die Resolution 2374 (2017) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen in Unionsrecht umgesetzt wurde.

(3) Am 13. Dezember 2021 hat der Rat die Verordnung (EU) 2021/2201 4 angenommen, um den Beschluss (GASP) 2021/2208 5 umzusetzen, mit dem der Beschluss (GASP) 2017/1775 geändert und ein spezifischer Rahmen geschaffen wurde, der autonome restriktive Maßnahmen der Union gegen Personen und Einrichtungen ermöglicht, die für die Bedrohung des Friedens, der Sicherheit oder der Stabilität in Mali oder für die Behinderung oder Untergrabung des erfolgreichen Abschlusses des politischen Übergangs in Mali verantwortlich sind.

(4) Die Sanktionsregelung der Vereinten Nationen lief am 31. August 2023 aus, nachdem der Sicherheitsrat kein Einvernehmen über eine Verlängerung erzielt hatte.

(5) Am 4. Januar 2024 hat der Rat den Durchführungsbeschluss (GASP) 2024/215 6 und die Durchführungsverordnung (EU) 2024/212 7 angenommen, mit denen angesichts des Auslaufens der Sanktionsregelung der Vereinten Nationen gegen Mali jeweils alle Einträge in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2017/1775 und der Verordnung (EU) 2017/1770 gestrichen wurden.

(6) Vor diesem Hintergrund wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/1204 der Beschluss (GASP) 2017/1775 geändert, um bestimmte Bestimmungen über Maßnahmen der Vereinten Nationen zu streichen.

(7) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/1204 wird auch die für bestimmte Akteure der humanitären Hilfe geltende Ausnahme von den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten geändert, indem der Anwendungsbereich der Ausnahme auf weitere Akteure ausgeweitet und die entsprechende Ausnahmeregelung ersetzt wird.

(8) Um die Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu aktualisieren, wird mit der vorliegenden Verordnung Anhang II der Verordnung (EU) 2017/1770, der die Liste der Kontaktdaten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Anschrift für Mitteilungen an die Kommission enthält, ersetzt.

(9) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen informieren und alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen austauschen.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, erlassen und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(11) Die Verordnung (EU) 2017/1770 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2017/1770 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe h wird gestrichen.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

" Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang Ia aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen."

3.

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(Stand: 23.04.2024)

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