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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11)

(ABl. L 2024/1209 vom 03.05.2024;
Beschl. (EU) 2025/1512 - ABl. L 2025/1512 vom 24.07.2025 Inkrafttreten Gültig)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3, 17, 22 und 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der EZB-Rat hat die Verzinsung von Einlagen bei nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die "NZBen"), und der Europäischen Zentralbank (EZB) überprüft, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung der Geldpolitik stehen ("nicht geldpolitische Einlagen"). Ziel der Überprüfung war es zu vermeiden, dass diese Einlagen die einheitliche Geldpolitik beeinflussen und gleichzeitig sicherzustellen, dass diese mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft in Einklang stehen und vergleichbare Einlagen innerhalb des Eurosystems einheitlich behandelt werden.

(2) Im Anschluss an die Überprüfung entschied der EZB-Rat, dass die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen transparenter werden muss. Die für diese Einlagen geltenden Zinssätze sind in den Leitlinien (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) 1, (EU) 2024/1211 (EZB/2024/13) 2, (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) 3 der Europäischen Zentralbank und im Beschluss (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) 4 festgelegt. Zur Verbesserung der Transparenz und Kohärenz von miteinander zusammenhängenden Rechtsakten sollten die Zinssätze umfassend in einem einzigen Rechtsakt festgelegt werden, um die Bekanntgabe der Zinssätze zu erleichtern und künftige Anpassungen dieser Zinssätze zu ermöglichen.

(3) Die Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen sollte nicht dazu führen, dass die Transmission oder die Durchführung der Geldpolitik anhaltend oder strukturell gestört werden, sondern das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte sicherstellen und somit die Möglichkeit starker Volatilität solcher Einlagen beschränken.

(4) Der EZB-Rat hat den Leitzinssatz auf den Euro Short Term Rate (EURSTR) abzüglich eines Spreads festgelegt. Sollten sich die Marktbedingungen ändern, kann der Spread einfach angepasst werden, um die Wirksamkeit der geldpolitischen Transmission zu wahren und gleichzeitig das Risiko abrupter Zu- oder Abflüsse in die oder aus den Geldmärkten zu minimieren und einfache und kohärente Zinsregelungen mit sehr wenigen Ausnahmen schaffen zu können. Der EZB-Rat hat den Spread festgesetzt und wird ihn erforderlichenfalls anpassen, damit die Ziele der Zinspolitik erreicht und negative Auswirkungen auf die Durchführung der Geldpolitik oder das Funktionieren der Märkte vermieden werden. Der Spread ist derzeit auf 20 Basispunkte festgesetzt.

(5) Der EZB-Rat hat festgestellt, dass bestimmte Abweichungen oder Ausnahmen vom Leitzinssatz erforderlich sind. Das Konzept einer Verzinsungsobergrenze sollte weiterhin für die Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte und bestimmter anderer, nicht geldpolitischer Einlagen gelten, damit die NZBen diese Einlagen gegebenenfalls zu einem Zinssatz, der unter der Verzinsungsobergrenze liegt, verzinsen können, wobei länderspezifische Bedingungen wie jene am Markt für Pensionsgeschäfte zu berücksichtigen sind. Für Garantiefonds, die von Finanzmarktinfrastrukturen des Europäischen Wirtschaftsraums wie Zahlungssystemen, zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrern gehalten werden, sowie für Konten, die zur Vorfinanzierung in target gehalten werden, sollte angesichts der Bedeutung dieser Bestände für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme und die Finanzstabilität ein niedrigerer Spread als 20 Basispunkte gelten, wobei dieser Spread ursprünglich auf null festgesetzt war. Mittel, die im Rahmen einer Finanzhilfe vorübergehend bei den NZBen oder der EZB hinterlegt werden müssen, sollten weiterhin von Negativzinsen ausgenommen sein.

(6) Der EZB-Rat hat es ferner für erforderlich gehalten, festzulegen, dass die EZB unter bestimmten Umständen detaillierte Informationen über nicht geldpolitische Einlagen von den NZBen anfordern kann, und diese Informationen innerhalb der EZB und des Eurosystems bei begründetem Informationsbedarf streng nach dem Need-to-know-Prinzip ausgetauscht werden können, wenn die EZB im Einzelfall feststellt, dass solche Informationen notwendig sind, damit das Eurosystem die potenziellen Auswirkungen dieser Einlagen auf die Durchführung der Geldpolitik beurteilen kann.

(7) Um diese Ziele zu erreichen und den NZBen ausreichend Zeit für die Vorbereitung auf die Anwendung der neuen Zinspolitik auf nicht geldpolitische Einlagen zu geben, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Dezember 2024 gelten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

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