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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/1512 der Europäischen Zentralbank vom 16. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2024/1209 zu Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (EZB/2025/23)

(ABl. L 2025/1512 vom 24.07.2025)



Der EZB-Rat -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 17 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 wurde der Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen (nachfolgend der "Mechanismus") eingerichtet und der Ukraine eine außerordentliche Makrofinanzhilfe in Form eines Darlehens (nachfolgend das "MFA-Darlehen") zur Verfügung gestellt, um die Ukraine bei der Deckung ihres Finanzierungsbedarfs zu unterstützen. Zweck des Mechanismus ist es, der Ukraine durch Bereitstellung einer nicht rückzahlungspflichtigen finanziellen Unterstützung bei der Rückzahlung des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen zu helfen, die von bilateralen Kreditgebern im Rahmen der G7-Initiative "Darlehen für die Ukraine durch beschleunigte Nutzung außerordentlicher Einnahmen" gemäß Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EU) 2024/2773 gewährt werden. Um diesen Zweck zu erfüllen, werden dem Mechanismus Mittel gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2773 zugeführt, unter anderem aus außerordentlichen Einnahmen aus der Immobilisierung staatlicher Vermögenswerte Russlands, die dieser regelmäßig an die Ukraine auszahlt, um den Kapitalbetrag und die Zinsen des MFA-Darlehens und unterstützungsfähiger bilateraler Darlehen sowie alle sonstigen damit verbundenen Kosten zu decken.

(2) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat sich bereit erklärt, als Fiskalagent für die Erbringung von Geldkontoleistungen zu fungieren, indem sie ein bei der EZB unterhaltenes Konto für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem Mechanismus gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2773, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, eröffnet.

(3) Das entsprechende bei der EZB geführte Konto sollte auf der Grundlage der Vorschriften und Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) 2 und des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) 3 verzinst werden.

(4) Gemäß der Anfrage der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2024/2773 sollte das bei der EZB geführte Konto am 1. August 2025 bereitstehen. Daher sollte dieser Beschluss umgehend in Kraft treten und ab diesem Datum gelten.

(5) Daher sollten der Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) und der Beschluss (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31)

In Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) wird folgender Absatz 3 hinzugefügt:

"(3) Die EZB wendet den in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) genannten Zinssatz auf das gesonderte Konto an, das bei der EZB für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem durch die Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates * errichteten Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, unterhalten wird.

____
*) Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj)."

Artikel 2 Änderung des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11)

In Artikel 2 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2024/1209 (EZB/2024/11) wird folgender Buchstabe d hinzugefügt:

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