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2024/1218 - UN-Regelung Nr. 169 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Ereignisdatenspeichern (EDR) für schwere Nutzfahrzeuge
(ABl. L 2024/1218 vom 23.05.2024)
Nur die von der UN/ECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations
Datum des Inkrafttretens: 19. Juni 2024
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2023/134/Rev.1.
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| Ergänzende Informationen |
| Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien |
0. Einführung
0.1. Durch diese Regelung sollen einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher (Event Data Recorder, EDR) festgelegt werden.
Die Vorschriften betreffen die Mindestanforderungen für die Erfassung, Speicherung und Überlebensfähigkeit von Ereignisdaten aus einem Kraftfahrzeug im Falle eines Unfalls. Sie beziehen sich jedoch nicht auf Spezifikationen für Instrumente und Methoden zur Datenrückgewinnung, die nationalen oder regionalen Anforderungen unterliegen.
0.2. Mit diesen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass EDR in einem gebrauchsfertigen Format Daten aufzeichnen, die für die wirksame Untersuchung von Unfällen und für die Analyse der Leistung von Sicherheitseinrichtungen relevant sind, wobei die Aufzeichnung von nicht mit dem Unfall zusammenhängenden Daten in größtmöglichem Umfang begrenzt wird. Solche Unfalldaten sollen zu einem besseren Verständnis der Umstände beitragen, unter denen es zu Unfällen und Verletzungen kommt, sowie die Entwicklung von sichereren Fahrzeugen erleichtern. In diesem Zusammenhang sind unter Unfällen solche zu verstehen, die zu Sach- und/oder Personenschäden führen, einschließlich solcher mit Beteiligung ungeschützter Verkehrsteilnehmer.
0.3. Ausgangspunkt ist, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik das vorgenannte Ziel nur durch Aufzeichnung der Daten in einem bestimmten Zeitraum auf der Grundlage definierter Auslöser und Auslöseschwellen erreicht werden kann. Diese Auslöser können, müssen aber nicht immer unmittelbar vor, nach oder zeitgleich mit dem Unfall auftreten.
0.4. Die Vertragsparteien können EDR-Anforderungen für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 vorschreiben, sind aber nicht dazu verpflichtet.
1. Anwendungsbereich
1.1. Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 1 hinsichtlich ihrer Ereignisdatenspeicher (EDR).
1.2. Die in nationalen oder regionalen Rechtsvorschriften verankerten Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre, den Datenschutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben von dieser Regelung unberührt.
1.3. Die folgenden Datenelemente sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen: Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), zugehörige Fahrzeugdaten, Standort- bzw. Positionsdaten, Angaben zum Fahrzeugführer sowie Datum und Uhrzeit des Ereignisses.
1.4. Ist kein System bzw. Sensor vorhanden, das bzw. der für die Bereitstellung des in der Tabelle der Sicherheitssysteme unter Punkt 5.3.1.3 angegebenen Auslösers oder des gemäß Absatz 5 aufzuzeichnenden und zu speichernden Datenelements in dem in Anhang 4 (Datenelemente und -format) angegebenen Format (Bereich, Auflösung und Abtastrate) ausgelegt ist, oder ist dieses System bzw. dieser Sensor zum Zeitpunkt, zu dem ein bestimmter Auslöser wie in Punkt 5.3.1 angegeben erreicht wird, oder zum Zeitpunkt der Aufzeichnung nicht funktionsfähig, so schreibt diese Regelung weder die Aufzeichnung dieser Daten noch den Einbau oder die Inbetriebnahme eines solchen Systems oder Sensors vor. Wurde das Fahrzeug jedoch vom Originalgerätehersteller mit einem System bzw. Sensor ausgerüstet, das bzw. der für die Bereitstellung des in Punkt 5.3.1.3 genannten Auslösers oder des Datenelements in dem in Anhang 4 (Datenelemente und -format) vorgegebenen Format ausgelegt ist, so muss das Datenelement in dem vorgegebenen Format aufgezeichnet werden, wenn der Sensor bzw. das System funktionsfähig ist. Liegt der Grund dafür, dass das System oder der Sensor zum Zeitpunkt der Aufzeichnung nicht funktionsfähig ist, in einem Ausfall des Systems oder Sensors, so muss dieser Fehlerzustand vom EDR gemäß Anhang 4 (Datenelemente und -format) aufgezeichnet werden.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
2.1.
(Stand: 15.12.2025)
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