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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/1253 des Rates vom 12. Juni 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa zu Vorschlägen für Änderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 16, 24, 41, 49, 51, 54, 75, 78, 79, 83, 85, 94, 95, 101, 109, 110, 117, 127, 129, 134, 135, 137, 153 und 155, sowie zu einem Vorschlag für eine Änderung von UN-GTR Nr. 13 und einem Vorschlag für eine neue UN-GTR zur Messung von Bremsemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2024/1253 vom 29.04.2024)


Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates 1 ist die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden (im Folgenden "Geändertes Übereinkommen von 1958"), beigetreten. Das Geänderte Übereinkommen von 1958 ist am 24. März 1998 in Kraft getreten.

(2) Mit dem Beschluss 2000/125/EG des Rates 2 ist die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können (im Folgenden "Parallelübereinkommen") beigetreten. Das Parallelübereinkommen ist am 15. Februar 2000 in Kraft getreten.

(3) In der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und Rates 3 sind die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung und das Inverkehrbringen aller neuen Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten festgelegt. Mit dieser Verordnung wurden nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 erlassene Regelungen (im Folgenden "UN-Regelungen") in das EU-Typgenehmigungssystem als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union integriert.

(4) Nach Artikel 1 des Geänderten Übereinkommens von 1958 und Artikel 6 des Parallelübereinkommens kann das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge der UNECE (WP.29) Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen, globalen technischen Regelungen der Vereinten Nationen (UN-GTR) und UN-Resolutionen sowie Vorschläge für neue UN-Regelungen, UN-GTR und UN-Resolutionen über die Genehmigung von Fahrzeugen annehmen. Darüber hinaus kann die UNECE-WP.29 gemäß diesen Bestimmungen Vorschläge für Genehmigungen der Ausarbeitung von Änderungen an UN-GTR oder für die Ausarbeitung von neuen UN-GTR sowie Vorschläge für die Erweiterung von Mandaten für UN-GTR annehmen.

(5) Auf ihrer 190. Tagung vom 20. bis zum 22. Juni 2023 kann die WP.29 Vorschläge für Anpassungen der UN-Regelungen Nr. 13, 16, 24, 41, 49, 51, 54, 75, 78, 79, 83, 85, 94, 95, 101, 109, 110, 117, 127, 129, 134, 135, 137, 153 und 155, einen Vorschlag für eine neue UN-Regelung zu globalen Emissionen im praktischen Fahrbetrieb, einen Vorschlag zur Änderung der UN-GTR Nr. 13 und einen Vorschlag für eine neue UN-GTR zur Messung von Bremsemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen im Prüfstand annehmen.

(6) Die UN-Regelungen werden für die Union verbindlich sein. Zusammen mit den UN-GTR werden sie den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Typgenehmigung von Fahrzeugen maßgeblich beeinflussen. Es ist daher zweckmäßig, den in der WP.29 im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Annahme dieser Vorschläge festzulegen.

(7) Die Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 13, 16, 24, 41, 49, 51, 54, 75, 78, 79, 83, 85, 94, 95, 101, 109, 110, 117, 127, 129, 134, 135, 137, 153 und 155, sowie UN-GTR Nr. 13 an bestimmte Aspekte oder Merkmale müssen zwecks Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und des technischen Fortschritts geändert oder ergänzt werden.

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