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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz /Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/1257 vom 08.05.2024)



Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EU) 2018/858, (EU) 2019/2144 und (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vereinfachung der technischen Anforderungen und der Prüfverfahren für Kraftfahrzeuge sowie zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ID 260310

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Neufassung -Ersetzt zum 01.07.2030 VO (EU) 715/2007 und zum 01.07.2031 VO (EG) 595/2009 - Gültig

Hebt folgende Rechtsakte auf.


Ergänzende Informationen
VO'en (EU) 2025/1707;(EU) 2025/1706

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 3 ist das Anstreben von Null-Verschmutzung als eines von sechs thematischen Zielen der Union für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 festgelegt, auch im Zusammenhang mit schädlichen Chemikalien, um eine schadstofffreie Umwelt zu erreichen, einschließlich in Bezug auf Luft, Wasser und Boden sowie auf Licht- und Lärmverschmutzung, und mit Blick auf den Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Menschen, Tiere und Ökosysteme vor umweltbedingten Risiken und negativen Auswirkungen.

(2) Der europäische Grüne Deal, wie ihn die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 angenommen hat, ist die Strategie der Union für die Einleitung eines Übergangs, in dessen Rahmen bis spätestens 2050 eine klimaneutrale und saubere Kreislaufwirtschaft geschaffen werden soll, indem das Ressourcenmanagement optimiert, die Umweltverschmutzung minimiert und gleichzeitig dem Bedarf an Maßnahmen, die tiefgreifende Veränderungen bewirken, Rechnung getragen wird. Die Union hat sich auch zur Umsetzung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und von deren Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. In der von der Kommission im Dezember 2020 angenommenen Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität und in dem von der Kommission im Mai 2021 angenommenen EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" wird speziell auf die im europäischen Grünen Deal thematisierten Aspekte der verkehrsbedingten Umweltverschmutzung eingegangen. Andere für diese Initiative besonders relevante Maßnahmen umfassen beispielsweise den Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, die von der Kommission im März 2020 vorgestellte neue Industriestrategie für Europa, die Überarbeitung anhand der Verordnung (EU) 2023/851 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 der CO2-Emissionsnormen für Personenkraftwagen und für leichte Nutzfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

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