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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2402 der Kommission vom 12. September 2024 zur Nichterneuerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2402 vom 13.09.2024)


Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung von Wirkstoffen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1, Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Sulfurylfluorid wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher vorbehaltlich der Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG als bis zum 31. Dezember 2018 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 und bis zum 30. Juni 2021 zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 gemäß der genannten Verordnung genehmigt.

(2) Am 28. Juni 2017 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung für Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 (im Folgenden "Anträge") gestellt. Die Anträge wurden von der zuständigen Behörde Schwedens (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") bewertet.

(3) Am 14. Februar 2018 teilte die bewertende zuständige Behörde der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Entscheidet die bewertende zuständige Behörde, dass eine umfassende Bewertung eines Antrags erforderlich ist, so ist gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung die Bewertung gemäß Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 der genannten Verordnung durchzuführen.

(4) Gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1479 der Kommission 3 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 auf den 30. Juni 2021 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/713 der Kommission 4 wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Sulfurylfluorid zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 8 und 18 nochmals verschoben, und zwar auf den 31. Dezember 2023. Dieses Ablaufdatum wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2101 der Kommission 5 erneut verschoben, und zwar auf den 31. Dezember 2024.

(5) Am 12. Dezember 2022 legte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") ihre Empfehlung zur Verlängerung der Genehmigung von Sulfurylfluorid vor.

(6) Am 13. September 2023 gab die Agentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine von ihrem Ausschuss für Biozidprodukte verfasste Stellungnahme 6 7 ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(7) In ihren Stellungnahmen kam die Agentur zu dem Schluss, dass die mit den Anträgen vorgelegten Informationen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob Sulfurylfluorid die Kriterien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Bezug auf die Reproduktionstoxizität, und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung in Bezug auf endokrinschädigende Eigenschaften erfüllt, die schädliche Auswirkungen auf den Menschen haben können. Darüber hinaus reichten die in den Anträgen vorgelegten Informationen nicht aus, um zu bewerten, ob Sulfurylfluorid die Bedingung für die Einstufung als zu ersetzender Stoff gemäß Artikel 10

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(Stand: 19.09.2024)

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