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Regelwerk, EU 2024, Betriebssicherheit / Gefahrgut/Transport - EU Bund

2024/2497 - UN-Regelung Nr. 152 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS) in Fahrzeugen der Klassen M1 und N1

(ABl. L 2024/2497 vom 27.09.2024)


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02 - Datum des Inkrafttretens: 24. September 2023

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2020/69

ECE/TRANS/WP.29/2021/16

ECE/TRANS/WP.29/2021/18

ECE/TRANS/WP.29/2021/142

ECE/TRANS/WP.29/2022/20 (geändert durch Absatz 81 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1164)

ECE/TRANS/WP.29/2023/16 (geändert durch Absatz 90 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1171)

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Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien

2020/1597 - UN-Regelung Nr. 152 [2020]


Einleitung

Zweck dieser Regelung ist die Festlegung einheitlicher Vorschriften für Notbremsassistenzsysteme (AEBS), eingebaut in Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und N1, die überwiegend im Stadtverkehr eingesetzt werden.

Das System muss eine unmittelbar bevorstehende Vorwärtskollision selbstständig erkennen, dem Fahrer eine geeignete Warnung geben und das Bremssystem des Fahrzeugs aktivieren, wodurch das Abbremsen des Fahrzeugs veranlasst wird, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern, falls der Fahrer nicht auf die Warnung reagiert.

Im Falle eines Versagens des Systems wird der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht gefährdet.

Bei allen Maßnahmen des Systems kann der Fahrer jederzeit mit einer bewussten Aktion, z.B. einer Lenkmaßnahme oder dem Betätigen des Gaspedals, die Kontrolle übernehmen und sich über das System hinwegsetzen.

Diese Regelung kann nicht alle Verkehrsbedingungen und Infrastrukturmerkmale im Typgenehmigungsverfahren berücksichtigen; in dieser Regelung wird anerkannt, dass die in dieser Regelung geforderten Leistungen nicht unter allen Bedingungen erreicht werden können (Fahrzeugzustand, Haftung der Fahrbahn, Wetterbedingungen, verschlechterte Straßeninfrastruktur und Verkehrsszenarien usw. können sich auf die Leistungsfähigkeit des Systems auswirken). Die in der Realität vorhandenen Bedingungen und Merkmale sollten nicht in einem Maße zu Fehlwarnungen oder Fehlbremsungen führen, das den Fahrer dazu bewegen könnte, das System abzuschalten. Die Regelung enthält die Anforderungen für die Genehmigung eines AEBS, das zur Verhinderung von Zusammenstößen mit Fahrzeugen und/oder Fußgängern ausgelegt ist.

Diese Regelung gilt für bereits eingebaute AEBS. Sie hindert Vertragsparteien jedoch nicht daran, den Einbau eines gemäß dieser Regelung genehmigten AEBS, das zur Verhinderung von Zusammenstößen mit Fahrzeugen und/oder Fußgängern ausgelegt ist, vorzuschreiben.

1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 1 2 hinsichtlich eines bordeigenen Systems zur

  1. Verhinderung oder Abmilderung eines Auffahrunfalls mit einem Personenkraftwagen in derselben Fahrspur,
  2. Verhinderung oder Abmilderung eines Aufpralls auf einen Fußgänger.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. "Notbremsassistenzsystem" oder "AEBS" bezeichnet ein System, das eine unmittelbar bevorstehende Vorwärtskollision selbstständig erkennen und das Abbremsen des Fahrzeugs veranlassen kann, um einen Zusammenstoß zu verhindern oder abzumildern.

2.2. "Notbremsung" bezeichnet eine Bremsanforderung, die vom AEBS an das Betriebsbremssystem des Fahrzeugs gerichtet wird.

2.3. "Kollisionswarnung" bezeichnet eine Warnung, die vom AEBS an den Fahrer gerichtet wird, wenn das AEBS eine unmittelbar bevorstehende Vorwärtskollision festgestellt hat.

2.4. "Fahrzeugtyp hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems" bezeichnet Fahrzeuge, die sich in wesentlichen Punkten wie den folgenden nicht voneinander unterscheiden:

  1. Fahrzeugmerkmale, die die Leistung des AEBS erheblich beeinflussen;
  2. Typ und Bauart des AEBS.

2.5. "Prüffahrzeug" bezeichnet das Fahrzeug, das geprüft wird.

2.6. "Weiches Aufprallziel" bezeichnet ein Aufprallziel, das im Falle eines Zusammenstoßes möglichst geringe Schäden davonträgt und möglichst geringe Schäden am Prüffahrzeug hervorruft.

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