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Regelwerk, EU 2024, Immissionsschutz - EU Bund / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3098 der Kommission vom 12. Dezember 2024 zur Festlegung der Werte für die Leistung von Herstellern und Emissionsgemeinschaften von Herstellern neuer Personenkraftwagen und neuer leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6468)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der kroatische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der spanische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3098 vom 16.12.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) 2019/631 muss die Kommission jedes Jahr die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen für jeden Hersteller und jede Emissionsgemeinschaft von Herstellern bestimmen, die für in der Union zugelassene neue Personenkraftwagen und neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich sind.

(2) Die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2023 muss auf den genauen Daten der Meldebehörden über die in diesem Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen und neuen leichten Nutzfahrzeuge beruhen.

(3) Alle Meldebehörden haben der Kommission ihre Daten für 2023 übermittelt. Allerdings wurde in einigen Fällen die Meldefrist überschritten, die am 28. Februar 2024 endete. Wenn die Kommission bei der Überprüfung der Daten feststellte, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, setzte sie sich mit den betreffenden Meldebehörden in Verbindung und nahm vorbehaltlich deren Zustimmung eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einer Meldebehörde keine Einigung erzielt werden, wurden die von dieser Meldebehörde übermittelten vorläufigen Daten nicht angepasst.

(4) Am 10. Juni 2024 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten. Am 11. Juni 2024 teilte sie 103 Herstellern von Personenkraftwagen und 72 Herstellern von leichten Nutzfahrzeugen sowie den jeweiligen Emissionsgemeinschaften die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für das Kalenderjahr 2023 mit.

(5) Daraufhin meldeten 52 Hersteller von Personenkraftwagen und 38 Hersteller leichter Nutzfahrzeuge der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 Fehler in den Daten. Die Kommission hat die von den Herstellern gemeldeten Fehler und die Anpassungsgründe überprüft.

(6) Bei zwei Herstellern von Personenkraftwagen und einem Hersteller leichter Nutzfahrzeuge fiel keines der in den vorläufigen Datensätzen enthaltenen Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/631; diese Hersteller wurden daher nicht in den vorliegenden Beschluss einbezogen.

(7) Folglich konnte die Kommission die Werte für die Leistung von 101 Herstellern von Personenkraftwagen und von 71 Herstellern leichter Nutzfahrzeuge für das Kalenderjahr 2023 festlegen.

(8) Nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 sind Hersteller, auf die zusammen mit allen ihren verbundenen Unternehmen im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 1.000 Neuzulassungen von Personenkraftwagen oder weniger als 1.000 Neuzulassungen leichter Nutzfahrzeuge in der Union entfielen, von der Einhaltung einer Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen ausgenommen. Da die von solchen Herstellern zugelassenen Fahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, ist es angezeigt, ihre durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen sowie die Zahl der neu zugelassenen Personenkraftwagen und neu zugelassenen leichten Nutzfahrzeuge, für die diese Hersteller verantwortlich sind, zu berechnen und anzugeben.

(9) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission 2

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