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Beschluss 2025/15 des ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten Nr. 3/2024/SC vom 11. Juni 2024 über die Verwendung der Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die gemäß Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates erhoben werden
(ABl. L 2025/15 vom 09.01.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Festsetzung/Genehmigung ... gem. der VO (EU) 2019/631 |
Der ständige Ausschuss der EFTA-Staaten -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend das "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Anhang XX Nummer 21az,
gestützt auf den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 1 in das EWR-Abkommen,
gestützt auf die Anpassungen i, j und k unter Nummer 21az des Anhangs XX des EWR-Abkommens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 erhebt die Europäische Kommission von einem Neufahrzeug-Hersteller bzw. vom Vertreter einer Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.
(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/631, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, nutzt die Europäische Kommission ihre Verfahren für die Einziehung von Emissionsüberschreitungsabgaben nach Artikel 8 Absatz 1 auch in Bezug auf die auf EU-Hersteller entfallenden Zulassungen in den EFTA-Staaten.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, werden die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe zwischen der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen oder neuer leichter Nutzfahrzeuge in der EU bzw. in den EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der im EWR neu zugelassenen Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt.
(4) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 in der übernommenen Fassung bestimmen die EFTA-Staaten für die EFTA-Staaten über die Verwendung der Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe.
(5) Daher ist es erforderlich, dass der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten über die Verwendung der den EFTA-Staaten zustehenden Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe bestimmt
- beschließt:
(1) Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung, die den EFTA-Staaten gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/631, wie sie in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, zusteht, wird im Verhältnis zu dem Anteil der Zulassungen neuer Personenkraftwagen oder neuer leichter Nutzfahrzeuge in den jeweiligen EFTA-Staaten an der Gesamtzahl der in den EFTA-Staaten neu zugelassenen Personenkraftwagen oder leichten Nutzfahrzeuge aufgeteilt.
(2) Die jährlichen Abgaben wegen Emissionsüberschreitung, die den EFTA-Staaten zustehen, werden nach dieser Methode auf die EFTA-Staaten aufgeteilt, bis dieser Beschluss aufgehoben wird.
Artikel 2 Veröffentlichung
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Brüssel, den 11. Juni 2024
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(Stand: 28.10.2025)
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