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Delegierte Verordnung (EU) 2025/292 der Kommission vom 26. September 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung eines Musters für Kooperationsvereinbarungen zwischen zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden von Drittländern
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/292 vom 13.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 sind die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten verpflichtet, mit Aufsichtsbehörden von Drittländern erforderlichenfalls Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch und über die Durchsetzung von Verpflichtungen zu treffen, die sich aus der genannten Verordnung in Drittländern ergeben.
(2) Die zuständigen Behörden sollten beim Abschluss neuer Kooperationsvereinbarungen und bei der Aktualisierung bestehender Kooperationsvereinbarungen mit Drittlandsbehörden nach Möglichkeit das in dieser Verordnung enthaltene Muster verwenden.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern sollte vollständig im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erfolgen. Geeignete Garantien für den Austausch personenbezogener Daten zwischen zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden von Drittländern können unter anderem durch in Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Verwaltungsvereinbarungen festgelegt werden, die durchsetzbare und wirksame Rechte für die betroffenen Personen umfassen.
(4) Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt wurde.
(5) Da sich die technischen Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung beruht, nur an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, nicht aber an die Marktteilnehmer richten, hat die ESMa weder offene öffentliche Konsultationen zu dem Standardentwurf durchgeführt noch die mit der Einführung solcher Standards verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert, da dies mit Blick auf den Anwendungsbereich und die Auswirkungen der Standards unverhältnismäßig gewesen wäre.
(6) Die ESMa hat eine Empfehlung von der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.
(7) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 angehört und hat am 27. Mai 2024 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Kooperationsvereinbarungen
Zuständige Behörden von Mitgliedstaaten verwenden für Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 nach Möglichkeit das im Anhang enthaltene Muster.
Artikel 2 Übermittlung personenbezogener Daten
Stützen sich zuständige Behörden bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden von Drittländern auf eine Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679, so wird diese Vereinbarung der gemäß Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 geschlossenen Kooperationsvereinbarung beigefügt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(Stand: 19.08.2025)
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