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Delegierte Verordnung (EU) 2025/420 der Kommission vom 16. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Festlegung der Zusammensetzung des gemeinsamen Untersuchungsteams, bei der eine ausgewogene Beteiligung der Mitarbeiter der ESa und der jeweils zuständigen Behörden sicherzustellen ist, sowie ihrer Benennung, Aufgaben und Arbeitsvereinbarungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/420 vom 24.03.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der mit der Verordnung (EU) 2022/2554 geschaffene Überwachungsrahmen sollte auf einer strukturierten und kontinuierlichen Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und den zuständigen Behörden im Rahmen des Überwachungsforums und der gemeinsamen Untersuchungsteams aufbauen.
(2) Die in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden sollten sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter, die zu Mitgliedern des in Artikel 40 Absatz 1 der besagten Verordnung genannten gemeinsamen Untersuchungsteams ernannt werden sollen, über das erforderliche technische Fachwissen für die in den gemeinsamen Untersuchungsteams benötigten Profile verfügen. Der Nachweis, dass eine Behörde nicht über Mitarbeiter mit dem für die gemeinsamen Untersuchungsteams erforderlichen spezifischen Fachwissen verfügt, sollte von der federführenden Überwachungsbehörde als hinreichender Grund dafür angesehen werden, die Behörden zu diesem Zeitpunkt von ihrer Verpflichtung zu entbinden, Mitarbeiter für die gemeinsamen Untersuchungsteams zu benennen. In diesem Fall sollte sich die Behörde dennoch verpflichten, diesen Mangel an Fachwissen nach besten Kräften zu beheben, und versuchen, ihre Fähigkeiten zu stärken, um im Rahmen der nächsten Übung einen Beitrag zu den gemeinsamen Untersuchungsteams zu leisten.
(3) Mitarbeiter der in Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Behörden, die als Mitglieder eines gemeinsamen Untersuchungsteams gemäß Artikel 40 Absatz 1 dieser Verordnung benannt werden, sollten weiterhin Beschäftigte der benennenden Behörde sein und daher den in ihren Arbeitsverträgen festgelegten Bestimmungen zu den Arbeitszeiten und dem ständigen Arbeitsort unterliegen.
(4) Um bei der Durchführung von Überwachungstätigkeiten einen möglichst wirksamen Ressourceneinsatz zu gewährleisten, sollten Mitglieder gemeinsamer Untersuchungsteams mehreren gemeinsamen Untersuchungsteams angehören und mehrere kritische IKT-Drittdienstleister überwachen können. Was die Anzahl der kritischen IKT-Drittdienstleister, die einem bestimmten Mitglied des gemeinsamen Untersuchungsteams zugewiesen werden sollen, und den allgemeinen Mitarbeiterbedarf der gemeinsamen Untersuchungsteams betrifft, sollten das Risikoprofil der kritischen IKT-Drittdienstleister und die geplante Intensität der Überwachungstätigkeiten berücksichtigt werden. Diese Möglichkeit, mehrere kritische IKT-Drittdienstleister zu überwachen, wird im strategischen mehrjährigen Überwachungsplan berücksichtigt, der von den federführenden Überwachungsbehörden jährlich im erforderlichen Umfang auf den neuesten Stand gebracht wird und sich im individuellen jährlichen Überwachungsplan niederschlägt. Um sicherzustellen, dass bei der personellen Besetzung der gemeinsamen Untersuchungsteams durch die benennenden Behörden die geplanten und laufenden Verpflichtungen zuverlässig eingehalten werden, sollte die federführende Überwachungsbehörde sowohl das gemeinsame Überwachungsnetz als auch das Überwachungsforum zum strategischen mehrjährigen Überwachungsplan konsultieren.
(Stand: 19.08.2025)
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