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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/526 der Kommission vom 21. März 2025 zur Benennung einer Unionsprüfeinrichtung für elektromagnetische Verträglichkeit gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/526 vom 25.03.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission 2 werden öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten im Anschluss an einen Aufruf zur Interessensbekundung als Unionsprüfeinrichtungen benannt.

(2) Die Kommission veröffentlichte den Aufruf zur Interessensbekundung CFEI/GRO/IMA/25/2711/14318 für drei Kategorien: Bauprodukte, elektromagnetische Verträglichkeit und Schadstoffemissionen von nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten.

(3) Die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen bewarb sich im Rahmen des Aufrufs zur Interessensbekundung für die Auswahl als Unionsprüfeinrichtung für elektromagnetische Verträglichkeit.

(4) Die von Litauen eingereichte Bewerbung wurde gemäß den geltenden Vorschriften und anhand der in dem Aufruf zur Interessenbekundung festgelegten Bedingungen bewertet.

(5) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung sollte die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen als Unionsprüfeinrichtung für elektromagnetische Verträglichkeit benannt werden.

(6) Gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 ist die Benennung der Unionsprüfeinrichtung regelmäßig zu überprüfen und eine Frist für diese Überprüfung in einem Beschluss zu ihrer Benennung festzulegen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Unionsprüfeinrichtung für die Kategorie elektromagnetische Verträglichkeit

Die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen (Communications Regulatory Authority of the Republic of Lithuania), Mortos g. 14, LT-03219 Vilnius, Litauen, wird hiermit als Unionsprüfeinrichtung für elektromagnetische Verträglichkeit benannt.

Artikel 2 Überprüfung der Benennung

Die Benennung als Unionsprüfeinrichtung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 bis zum 14. April 2030 und danach alle fünf Jahre überprüft.

Artikel 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 21. März 2025

1) ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.07.2022 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1267/oj).


ENDE

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