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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/539 des Rates vom 18. März 2025 zur Ermächtigung Estlands, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden
(ABl. L 2025/539 vom 21.03.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG regeln das Recht Steuerpflichtiger, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die von ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet werden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1998 des Rates 2 wurde Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, bis zum 31. Dezember 2024 auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Ausgaben den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr von nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzten Personenkraftwagen sowie die Wartung und Reparatur dieser Fahrzeuge und den Erwerb von Kraftstoff für diese Personenkraftwagen betreffen. Außerdem wurde Estland ermächtigt, die Nutzung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln, wenn dieses Fahrzeug einer Einschränkung gemäß Artikel 1 jenes Durchführungsbeschlusses unterliegt (im Folgenden "Sondermaßnahme").
(3) Mit einem am 28. März 2024 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Estland gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG bei der Kommission die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden (im Folgenden "Antrag"). Mit Schreiben vom 3. April 2024 forderte die Kommission zusätzliche Informationen an. Estland übermittelte seine Antwort am 28. Juni 2024. Mit Schreiben vom 28. August 2024 bat die Kommission um eine weitere Klarstellung, die Estland in seinem am 24. September 2024 bei der Kommission registrierten Antwortschreiben lieferte.
(4) Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 den anderen Mitgliedstaaten den Antrag. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags zweckdienlichen Angaben verfügt.
(5) Gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1998 legte Estland zusammen mit dem Antrag einen Bericht vor, der eine Überprüfung des in Artikel 1 des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Prozentsatzes für die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug enthält. Auf der Grundlage der zurzeit verfügbaren Informationen, insbesondere der Erkenntnisse aus Steuerprüfungen und der statistischen Daten über die private Nutzung von Personenkraftwagen, hält Estland die Grenze von 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.
(6) Da die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1998 genehmigte Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand für Steuerpflichtige und Steuerbehörden hatte, indem die Steuererhebung vereinfacht und Steuerhinterziehung infolge nicht ordnungsgemäß geführter Aufzeichnungen verhindert wurde, hält die Kommission es für angemessen, dem Antrag stattzugeben.
(7) Die Sondermaßnahme sollte auf den Zeitraum begrenzt sein, der für die Bewertung der Wirksamkeit und der Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung erforderlich ist. Estland sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden.
(Stand: 26.03.2025)
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